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Auslandschweizerinnen / Auslandschweizer
Nützliche Informationen und Unterlagen zu Ihrem Stimmrecht finden Sie hier.
Die Rechte der Stimmbürgerinnen und Stimmbürger
«Alle Staatsgewalt geht vom Volk aus», lautet Paragraf 17 der Thurgauer Kantonsverfassung. In der Schweiz und damit auch im Kanton Thurgau hat das Volk weitgehendes Mitbestimmungsrecht. Im Kanton stimm- und wahlberechtigt sind alle hier wohnhaften Schweizer Staatsangehörigen, die mindestens 18 Jahre alt und mündig sind.
Wahlen
Die Stimmberechtigten wählen alle vier Jahre:
- die Mitglieder des Grossen Rates
- die Mitglieder des Regierungsrates
- die thurgauischen Mitglieder des National- und Ständerates
- die Präsidien, die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Bezirksgerichte
- die Beamtinnen und Beamten der Grundbuch- und Notariatskreise sowie der Friedensrichterkreise
Proporz und Majorz
Der Grosse Rat und die sechs thurgauischen Mitglieder des Nationalrates werden nach dem Verhältnisverfahren (Proporz) gewählt, bei allen anderen kantonalen Wahlen gilt das Mehrheitsverfahren (Majorz).
Proporzwahl bedeutet, dass die Mandate proportional (im Verhältnis zur Anzahl der erhaltenen Stimmen) auf die Listen verteilt werden, die an der Wahl teilnehmen. Bei einer Majorzwahl ist gewählt, wer am meisten Stimmen auf sich vereinen kann und das absolute Mehr erreicht (mindestens eine Stimme mehr als die Hälfte aller gültigen Stimmzettel).
www.ich-will-waehlen.ch unterstützt Menschen mit Leseschwierigkeiten beim Wählen.
Kantonale Abstimmungen
Die Stimmberechtigten stimmen mit Ja oder Nein über die vom Grossen Rat unterbreiteten Vorlagen ab. Bei allen Volksabstimmungen entscheidet die Mehrheit der Stimmenden.
Der Grosse Rat hat den Stimmberechtigten folgende Vorlagen zu unterbreiten:
- Verfassungsänderungen
- Gesetze (neue Gesetze und Gesetzesänderungen), Beschlüsse über Staatsverträge und Konkordate, sofern das Referendum zustande kommt.
- Beschlüsse des Grossen Rates über neue einmalige Ausgaben, die 3 Millionen Franken übersteigen oder jährlich wiederkehren und 600 000 Franken übersteigen.
- Beschlüsse des Grossen Rates über neue Ausgaben von mehr als 1 Million Franken oder neue, jährlich wiederkehrende Ausgaben von mehr als 200 000 Franken, sofern dies 2000 Stimmberechtigte innert drei Monaten nach der amtlichen Bekanntgabe verlangen (fakultatives Referendum).
- Beschlüsse, die der Grosse Rat von sich aus dem Volk vorlegen will. Alle Vorlagen, die dem fakultativen Referendum unterstehen, sind dem Volk zu unterbreiten, wenn dies 30 Mitglieder des Parlaments fordern (Behördenreferendum).
Siehe auch:
- Kanton Thurgau Kurzbiografie
- Gesetz über das Stimm- und Wahlrecht (StWG)
- Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über das Stimm- und Wahlrecht
Infos zur Stimmabgabe [PDF, 65.0 KB]
Ansprechperson bei grundsätzlichen Fragen zu Abstimmungen und Wahlen:
Staatskanzlei
Silvana Tschudi, Leiterin Regierungskanzlei
Regierungsgebäude
8510 Frauenfeld
silvana.tschudi@tg.ch
Tel. 052 724 23 47
Fax 052 724 29 93

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