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Datenerhebung bei Personensicherheitsprüfung geht dem Regierungsrat zu weit

Der Regierungsrat des Kantons Thurgau ist mit dem Ausführungsrecht zum Informationssicherheitsgesetz grundsätzlich einverstanden. In seiner Vernehmlassungsantwort schreibt er aber unter anderem, dass die Datenerhebung für die Personensicherheitsüberprüfung zu weit gehe.

Das Ausführungsrecht zum Informationssicherheitsgesetz (ISG) umfasst drei neue Verordnungen (Informationssicherheitsverordnung, Verordnung über die Personensicherheitsprüfungen, Verordnung über das Betriebssicherheitsverfahren) und die teilrevidierte Verordnung über die Identitätsverwaltungssysteme und Verzeichnisdienste des Bundes. Die wichtigste Änderung ist die Einführung eines Informationssicherheitsmanagementsystems bei allen Verwaltungseinheiten. 

Der Regierungsrat ist mit den Vorlagen grundsätzlich einverstanden, schreibt er in seiner Vernehmlassungsantwort an das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport. Aus seiner Sicht besteht allerdings die Unklarheit, ob in der Informationssicherheitsverordnung das Öffentlichkeitsgesetz des Bundes für kantonale Belange zur Anwendung kommt oder ob allenfalls das kantonale Öffentlichkeitsgesetz gelten soll. «Da auf die Informatikmittel des Bundes zugegriffen wird oder weil Daten des Bundes bearbeitet werden, gehen wir davon aus, dass die kantonalen Öffentlichkeitsgesetze nicht zur Anwendung gelangen und entsprechende Gesuche an den Bund zu richten sind», schreibt der Regierungsrat.

Zudem ist er der Ansicht, dass die Verordnung über die Personensicherheitsüberprüfungen zu weit geht. Es ist für den Regierungsrat nicht ersichtlich, weshalb bei der Grundsicherheitsprüfung festgelegt werden darf, dass Angaben zu religiösen Tätigkeiten, weltanschaulichen Ansichten sowie über politische und gewerkschaftliche Tätigkeiten umfassend einverlangt und bearbeitet werden dürfen. Ebenso finde sich keine Rechtsgrundlage für Datenerhebungen zur Intimsphäre und Sexualität, zum Familienverhältnis, zur Identität der Eltern und zum Freundeskreis.