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Regierungsrat begrüsst die Errichtung einer Winterreserve

Der Regierungsrat des Kantons Thurgau begrüsst im Grundsatz die Schaffung der Verordnung über die Errichtung einer Winterreserve. Die Verordnung sei wichtig, um die Gefahr einer Strommangellage zumindest zu vermindern, schreibt er in seiner Vernehmlassungsantwort.

Die Verordnung über die Errichtung einer Wasserkraftreserve (WResV) vom 7. September 2022 soll bereits totalrevidiert werden. Die Regeln zur Wasserkraftreserve sollen gleich bleiben, aber um Regeln zum Einsatz von Reservekraftwerken erweitert werden. Diese sollen ergänzend zur Wasserkraftreserve bereits im kommenden Spätwinter zur Bewältigung von ausserordentlichen Knappheitssituationen im Strombereich bereitstehen. Die Verordnung soll zudem in «Verordnung über die Errichtung einer Winterreserve (Winterreserveverordnung, WResV)» umbenannt werden.

Der Regierungsrat begrüsst die Schaffung der Winterreserveverordnung, wie er in seiner Vernehmlassungsantwort an das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation schreibt. Der Schweiz droht in den kommenden Wintern eine Energiemangellage, insbesondere auch im Strombereich. «Je tiefer das konkrete Vorgehen bei Stromabschaltungen analysiert wird, umso deutlicher zeigt sich, dass zyklische Abschaltungen um jeden Preis verhindert werden müssen», schreibt der Regierungsrat.

Für den Regierungsrat ist die Verordnung ein weiterer Schritt, um die Gefahr einer Strommangellage zumindest zu vermindern. Die darin für Reservekraftwerke und Notstromgruppen vorgesehene Teilnahmepflicht am Emissionshandelssystem und das Verbot zur Produktion von Strom für den Markt erachtet er als wichtige Eckpfeiler dieser Verordnung. Im Weiteren schliesst er sich vollumfänglich der Stellungnahme der Konferenz Kantonaler Energiedirektoren (EnDK) an. Diese beantragt unter anderem zu prüfen, ob für den Winter 2023/2024 Auktionen zur Nachfragereduktion durchgeführt werden können oder dass behördlicher Mehraufwand zur Wahrnehmung von Umweltvollzugsaufgaben, der nicht durch bestehendes Gebührenrecht abgedeckt ist, abgegolten werden soll.

Missiv Stromversorgungssicherheit Verordnung über den Einsatz von Reservekraftwerken für den Winter 2022_2023 [pdf, 398 KB]

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