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Weitere Anpassungen des Strafrechts an das Römer Statut

Der Regierungsrat des Kantons Thurgau befürwortet ergänzende Massnahmen zur Umsetzung des «Römer Statuts» des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH). Im Vordergrund stehen die Einführung eines Tatbestandes der Verbrechen gegen die Menschlichkeit und eine ausdrückliche Nennung der schwersten Kriegsverbrechen im Strafgesetz.

Weitere Anpassungen des Strafrechts an das Römer Statut

 

Der Regierungsrat des Kantons Thurgau befürwortet ergänzende Massnahmen zur Umsetzung des «Römer Statuts» des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH). Im Vordergrund stehen die Einführung eines Tatbestandes der Verbrechen gegen die Menschlichkeit und eine ausdrückliche Nennung der schwersten Kriegsverbrechen im Strafgesetz.

Im Juli 2002 ist das sogenannte «Römer Statut» des Internationalen Strafgerichtshofs in Kraft getreten. Der IStGH ist zuständig für die Verfolgung und Beurteilung von Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen. Er wird dann tätig, wenn die für die Strafverfolgung zuständigen innerstaatlichen Behörden eines Vertragsstaates nicht willens oder nicht in der Lage sind, eines der genannten Verbrechen, das auf ihrem Hoheitsgebiet oder von einem ihrer Staatsangehörigen begangen wird, ernsthaft zu verfolgen. Bisher sind 99 Staaten Vertragsparteien des «Römer Statuts» geworden, darunter auch die Schweiz im Jahr 2001. Damals wurden jedoch nur die unmittelbar notwendigen Gesetzesänderungen vorgenommen. Nun sollen weitere folgen mit der Einführung des Tatbestandes der Verbrechen gegen die Menschlichkeit sowie der Nennung der schwersten Kriegsverbrechen im Strafgesetz. Im Weiteren soll unter anderem die Zuständigkeit zur Strafverfolgung neu geregelt werden.

Mit diesen Anpassungen soll verhindert werden, dass bei den erwähnten Verbrechen – sollten sie in der Schweiz begangen werden – der IStGH das Verfahren an sich ziehen würde. Ferner ist es wichtig, dass die Schweiz eigene solche Rechtsnormen aufstellt, damit nicht andere zur Anwendung kommen und schliesslich soll die Schweiz auch weiterhin nicht als «sicherer Hafen» für Personen dienen, die solche Verbrechen begehen.

Der Regierungsrat befürwortet die Stossrichtung der vorgeschlagenen Anpassungen der schweizerischen Gesetzgebung, weil sie verhindert, die Verfahrenshoheit an den IStGH zu verlieren. Er erachtet es ferner als sachgerecht, die einzelnen Tatbestände der Verbrechen gegen die Menschlichkeit und die schweren Kriegsverbrechen im schweizerischen Strafrecht ausdrücklich auszuformulieren. Ausserdem ist er einverstanden, dass die Strafverfolgungsbehörden des Bundes die Verfahren wegen Völkermordes, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen führen und dass eine Delegation an die Kantone nur in einfachen Fällen möglich ist. Schliesslich ist der Regierungsrat auch mit den vorgesehenen Strafen einverstanden.