Direkt zum Inhalt springen
 
 

Ärztliche Gemeinschaftspraxen können neu eine gemeinsame Apotheke führen

Bisher ist es lediglich Heimen und Spitälern erlaubt, eine zentrale Privatapotheke zu führen. Von dieser Möglichkeit sind ärztliche Gemeinschaftspraxen ausgeschlossen. Mit einer Anpassung der Heilmittelverordnung hat der Regierungsrat Gemeinschaftspraxen ab einer bestimmten Grösse dies nun erlaubt. Für sie ergeben sich dadurch finanzielle, personelle und zeitliche Einsparungen.

In einer Gemeinschaftspraxis musste bisher jede Ärztin und jeder Arzt wie in einer Einzelpraxis über einen separaten, begehbaren und verschliessbaren Raum für die Medikamente verfügen. Dadurch entstand für die Ärztinnen und Ärzte von Gemeinschaftspraxen ein unverhältnismässiger und sachlich nicht gerechtfertigter Aufwand. Aus diesem Grund sind neu Gemeinschaftspraxen, die von mindestens fünf Ärztinnen und Ärzten betrieben werden, in dieser Beziehung den Heimen und Spitälern gleichgestellt worden. Aus der Privatapotheke, die wie bis anhin von einem Konsiliarapotheker oder einer Konsiliarapothekerin betreut sein muss, dürfen nach wie vor nur eigene Patientinnen und Patienten mit Arzneimitteln versorgt werden.

Eine zweite Anpassung der Heilmittelverordnung betrifft den Verkauf von Medikamenten im Selbstbedienungsbereich von Apotheken und Drogerien. Neu dürfen Arzneimittel, deren Anwendung eine Fachberatung erfordert, nicht mehr im direkten Zugriffsbereichs des Publikums, also im Selbstbedienungsbereich angeboten werden.