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Zuständigkeit für den Erlass der direkten Bundessteuer neu geregelt

Das eidgenössische Finanzdepartement hat die Zuständigkeit für den Erlass der direkten Bundessteuer neu geregelt. So liegen neu die Erlassentscheide von weniger als 25 000 Franken in der Kompetenz der Kantone. Bisher lag dieser Betrag bei 5000 Franken. Aufgrund dieser Änderung hat der Regierungsrat die Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer entsprechend angepasst und dabei gleichzeitig die veraltete Berufsbezeichnung Steuerkommissär durch die neue Bezeichnung Veranlagungsexperte ersetzt.