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Kantonales Steuergesetz muss revidiert werden

Der Regierungsrat des Kantons Thurgau hat zuhanden des Grossen Rates die Botschaft zum revidierten Steuergesetz verabschiedet. Die Anpassungen auf kantonaler Ebene sind notwendig, weil verschiedene Bundesgesetze, unter anderem das Steuerharmonisierungsgesetz, geändert wurden.

In den vergangenen Monaten wurden das Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, das Bundesgesetz über die steuerliche Behandlung finanzieller Sanktionen, das Bundesgesetz über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose und das Bundesgesetz über elektronische Verfahren im Steuerbereich in Kraft gesetzt sowie die Aktienrechtsrevision 2020 umgesetzt. Die Änderungen der Bundesgesetze bedingen einen Nachvollzug im kantonalen Steuerrecht. Der Regierungsrat schlägt daher eine Teilrevision des Steuergesetzes vor und nutzt diese dazu, formale Änderungen vorzunehmen und Gesetzeslücken zu schliessen.

Aufgrund der Aktienrechtsrevision 2020 gelten Kapitaleinlagen im Rahmen eines Kapitalbands nur dann als steuerfreie Kapitaleinlagereserven, wenn sie die Rückzahlung von Reserven im Rahmen dieses Kapitalbands übersteigen. Diese Bestimmung muss im kantonalen Recht angepasst werden. Auch dass die Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose als steuerfrei qualifiziert werden, entspricht der Übernahme von Bundesrecht. Neu geregelt wird auch die steuerliche Behandlung von Bussen oder Geldstrafen für schweizerische Unternehmungen durch ausländische Staaten. Künftig qualifizieren gewinnabschöpfende Sanktionen und finanzielle Verwaltungssanktionen, die keinen Strafcharakter haben, als geschäftsmässig begründeter Aufwand. Im Weiteren wird im Rahmen der Teilrevision des Steuergesetzes der Wortlaut des Paragraphen betreffend Höherbesteuerung bei juristischen Personen in internationalen Verhältnissen angepasst.

Die finanziellen Auswirkungen der Teilrevision betreffen vor allem den Ausbau der elektronischen Verfahren und die damit verbundenen IT-Kosten. Im Budget 2021 sind 100 000 Franken vorgesehen, im Finanzplan ab 2022 weitere 600 000 Franken.

Botschaft Teilrevision Steuergesetz [pdf, 9.1 MB]