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Gesetzliche Grundlage für mehr Biodiversität

Der Kanton Thurgau setzt die Biodiversitäts-Initiative und die Motion «Für einen Denkmalschutz mit Augenmass und besserer Koordination mit den rauplanerischen Zielen» mit einer Revision des Natur- und Heimatschutzgesetzes (TG NHG) um. Der Regierungsrat des Kantons Thurgau hat die geplanten Änderungen nun in die Vernehmlassung geschickt.

Das kantonale NHG ist die wichtigste gesetzliche Grundlage, um die Natur, die Landschaft und das kulturgeschichtliche Erbe im Thurgau zu schützen und zu pflegen. Der Regierungsrat legt nun eine Änderung vor, um zwei politische Vorstösse der vergangenen Jahre umzusetzen: die Biodiversitäts-Initiative und die erheblich erklärte Motion «Für einen Denkmalschutz mit Augenmass und besserer Koordination mit den rauplanerischen Zielen». 

Neu ist die Förderung der biologischen Vielfalt im Vernehmlassungsentwurf ein explizites Ziel des Gesetzes. Gesetzlich verankert ist zudem, dass der Regierungsrat eine Biodiversitätsstrategie festlegt und diese mit einem Massnahmenplan umsetzt (neuer Paragraf 20a). Die notwendigen finanziellen Mittel werden mit einer Spezialfinanzierung zur Verfügung gestellt (neuer Paragraf 21a). Entsprechend dem ausdrücklichen Wortlaut der Initiative werden mit dem Gesetz jährlich vier Millionen Franken Kantonsmittel zusätzlich in die Förderung der Biodiversität investiert. Dies wird ergänzende Bundesgelder in ähnlicher Höhe auslösen.

Im Bereich Denkmalpflege präzisiert der Vernehmlassungsentwurf den Schutz von Bauten, Bauteilen oder Anlagen (neuer Paragraf 10a). Die neue Bestimmung nimmt das Anliegen der Motionäre auf, dass bei der Unterschutzstellung von Bauten und Anlagen der Schutzumfang bezüglich dem Innern und dem Äusseren genau zu definieren ist. Die innere Bausubstanz kann nur geschützt werden, wenn sie von herausragender kulturgeschichtlicher Bedeutung ist und mit der Baute eine Einheit bildet. Inwieweit ein Schutz der massgeblichen Umgebung notwendig ist, um den kulturhistorischen Wert eines Objekts zu erhalten, muss im Einzelfall geprüft werden. Die Gemeinden als zuständige Behörde müssen damit künftig nicht nur die Schutzwürdigkeit, sondern auch den genauen Schutzumfang abklären. Wie bereits heute muss das Ergebnis vor dem Erlass der Schutzanordnung einer Interessenabwägung und Verhältnismässigkeitsprüfung unterzogen werden. 

Als dritten Punkt umfasst die NHG-Revision die gesetzestechnische Umsetzung eines Zwischenergebnisses des Projektes Geo2020. Neu sollen Entscheide zu geschützten Objekten (nach § 10 Abs. 1 TG NHG) erst mit der Publikation im ÖREB-Kataster rechtwirksam werden, weil die im ÖREB-Kataster publizierten digitalen Daten von geschützten oder aus dem Schutz entlassenen Natur- und Kulturobjekten in einigen Fällen die rechtliche Realität fehlerhaft abbildeten.

Die Vernehmlassung bei den Gemeinden, Parteien und Verbänden dauert vom 12. Mai 2021 bis zum 9. Juli 2021. Rückmeldungen zu den geplanten Änderungen können direkt im Online-Tool «e-Vernehmlassungen» erfasst werden. Die Unterlagen finden sich unter https://e-vernehmlassungen-dbu.tg.ch/de/

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