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Kantone sollen Zugriff auf die Zusammensetzung von Chemikalien haben

Der Regierungsrat des Kantons Thurgau ist mit den Änderungen der Chemikalienverordnung und weiterer Verordnungen grundsätzlich einverstanden. Er beantragt, dass den Kantonen künftig Zugriff auf Angaben zur Zusammensetzung von Produkten gewährt wird.

Mit der Revision der Chemikalienverordnung will der Bund sicherstellen, dass für alle wichtigen Stoffe in der Schweiz sicherheitsrelevante Daten vorhanden sind. Damit könnten die von ihnen ausgehenden Risiken abgeschätzt und gegebenenfalls reduziert werden. Die bestehende Anmeldepflicht für neue Stoffe soll dahingehend angepasst werden. Ausserdem sollen die Mindestanforderungen an die Sprache der Kennzeichnung in der Chemikalienverordnung, Biozidprodukteverordnung, Pflanzenschutzmittelverordnung, bestimmten Anhängen der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung und der Düngerverordnung angepasst und mit den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse harmonisiert werden (mindestens in der Amtssprache oder den Amtssprachen des Ortes, an dem das Produkt in Verkehr gebracht wird).

Der Regierungsrat stimmt den Verordnungsänderungen im Grundsatz zu. Wie er in seiner Vernehmlassungsantwort ans Eidgenössische Departement des Innern schreibt, würde der Aufwand für die den Kantonen obliegenden Kontrollen der Anmeldepflicht tendenziell leicht abnehmen. Der Regierungsrat begrüsst auch die Absicht, die Sprachvorgaben für die Kennzeichnung verschiedener Produktarten im Geltungsbereich des Chemikaliengesetzes zu harmonisieren, da dies die Benutzerfreundlichkeit erhöhe und das Risiko für Falschanwendungen senke. Der vorliegende Formulierungsvorschlag bedeute aber, dass in zweisprachigen Gebieten zwingend beide Amtssprachen auf der Verpackung angebracht sein müssten. Da solche Gebiete räumlich sehr klein seien und keinen eigenständigen Markt darstellten, sei die Umsetzung dieser Vorgabe in der Praxis nicht realistisch. 

Ausserhalb der Vorlage zur Teilrevision beantragt der Regierungsrat zudem, eine Rechtsgrundlage zu schaffen, aufgrund derer den Kantonen der Zugriff auf Angaben zur Zusammensetzung von im Produkteregister der Anmeldestelle Chemikalien registrierten Produkten gewährt werden kann. Obwohl den kantonalen Behörden die Kontrolle der Anmelde-, Zulassungs-, Mitteilungs- und Meldepflicht obliege, haben diese keine Einsicht in die registrierten Angaben zur Zusammensetzung der gemeldeten Produkte. Im Rahmen der kantonalen Kontrollen könnten so nur formale Aspekte überprüft werden.

Vernehmlassungsantwort Chemikalienverordnung [pdf, 3.5 MB]