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Regierungsrat fordert die erneute Überarbeitung des Betäubungsmittelgesetzes

Der Regierungsrat des Kantons Thurgau unterstützt die Revision des Betäubungsmittelgesetzes betreffend den Einsatz von Cannabis als Arzneimittel, fordert jedoch eine Überarbeitung der Vorlage und lehnt diese in der vorliegenden Form ab. Der Regierungsrat verlangt, dass im Gesetz präzisiert wird, dass für den medizinischen Gebrauch nur Darreichungsformen erlaubt sind, die für herkömmliche Cannabis-Konsumentinnen und -Konsumenten uninteressant sind.

Mit der Änderung des Betäubungsmittelgesetzes will der Bundesrat das Verkehrsverbot von Betäubungsmitteln des Wirkungstyps Cannabis zu medizinischen Zwecken aufheben und den Umgang mit zulassungsbefreiten Cannabisarzneimitteln erleichtern. Entsprechend würden Änderungen am Ausführungsrecht notwendig: zum einen die Anpassung der erforderlichen Bewilligungs- und Kontrollmassnahmen in der Betäubungsmittelkontrollverordnung sowie die Einzelheiten betreffend die Datenerhebung des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) über die ärztlichen Behandlungen mit Cannabisarzneimitteln und zum andern die Umteilung von Cannabis zu medizinischen Zwecken vom Verzeichnis d mit den verbotenen Betäubungsmitteln ins Verzeichnis a in der Betäubungsmittelverzeichnisverordnung.

Der Regierungsrat unterstützt zwar die Revision des Betäubungsmittelgesetzes betreffend den Einsatz von Cannabis als Arzneimittel, fordert jedoch eine Überarbeitung der Vorlage und lehnt diese in der vorliegenden Form ab. Die Gesetzesvorlage sei zu präzisieren, schreibt er in seiner Vernehmlassungsantwort ans Eidgenössische Departement des Innern. So begrüsst der Regierungsrat zwar, dass die therapeutische Nutzung von Cannabis als Arzneimittel schweizweit verbindlich geregelt wird. Dass der Anbau, die Verarbeitung und das Inverkehrbringen von Cannabis zu medizinischen Zwecken zukünftig dem betäubungsmittelrechtlichen Bewilligungs- und Kontrollsystem von Swissmedic unterstellt wird, hält er ebenfalls für folgerichtig und sinnvoll.

Die Vorlage muss laut Regierungsrat aber dahingehend präzisiert werden, dass für den medizinischen Gebrauch nur Darreichungsformen erlaubt sind, die für herkömmliche Cannabis-Konsumentinnen und Cannabis-Konsumenten uninteressant sind (Cannabistinktur, Cannabisöl). Ebenso gelte es weiter festzuhalten, dass Cannabis-Harz (Haschisch) sowie getrocknete oder rohe pflanzliche Bestandteile weiterhin nur im Rahmen der Arzneimittelproduktion und nicht als Arzneimittel zum Einsatz kommen sollen. Ansonsten sei mit massiven Vollzugsdefiziten und hohen Vollzugskosten zu rechnen.

Vernehmlassungsantwort Betäubungsmittelgesetz [pdf, 1.7 MB]