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Kantonsstrassennetz soll in geringerem Umfang bereinigt werden

Der Regierungsrat des Kantons Thurgau legt dem Grossen Rat die Botschaft zur Änderung des Gesetzes über Strassen und Wege (StrWG) vor. Ein Teil davon ist die Netzbereinigung, mit der die Gemeinden neu jene Strassen übernehmen sollen, die keine kantonale Funktion haben. Die Bereinigung soll jedoch geringer ausfallen als ursprünglich geplant (noch rund 172 Kilometer statt 200 Kilometer). Ein finanzieller Ausgleich stellt sicher, dass die Gemeinden auch die nötigen Mittel erhalten, um die Strecken zu unterhalten.

Das kantonale Tiefbauamt unterhält rund 740 Kilometer Strassen. Nicht alle dieser Strassen haben eine kantonale Funktion: Einige davon werden nur historisch bedingt durch den Kanton statt durch die Gemeinden betreut. Mit einer Revision des Gesetzes über Strassen und Wege soll diese alte Pendenz erledigt und das Kantonsstrassennetz bereinigt werden (Anhänge 1 und 2 zum StrWG). In der Vernehmlassung, die von Anfang Mai bis Ende August dauerte, stiess dieses Vorhaben allerdings auf Kritik seitens der Gemeinden. 

In den vergangenen Monaten wurden alle Eingaben geprüft und die Vorlage überarbeitet. Trotz der Kritik hält der Regierungsrat grundsätzlich am Vorschlag der Netzbereinigung fest. Er hält sie für richtig und – mit den vorgenommenen Anpassungen – auch für ausgewogen. Sie setzt einen gesetzlichen Auftrag um und schafft Rechtssicherheit für die kommenden Jahrzehnte. Wie der Regierungsrat in der Botschaft an den Grossen Rat ausführt, geht es letztlich um die Frage, ob der Kanton nur für jene Strassen zuständig sein soll, die auch eine kantonale Funktion erfüllen oder ob ihm aus anderen Überlegungen auch andere Abschnitte zugewiesen werden sollen.

Zusammengefasst wurde der Umfang der Netzbereinigung nach der Vernehmlassung von 200 auf rund 172 Kilometer reduziert. 16 Strassenabschnitte, die ursprünglich an die Gemeinden hätten gehen sollen, verbleiben gemäss dem Entwurf des Regierungsrates im Netz der Kantonsstrassen. Der Grund für die Reduktion liegt in einer Anpassung der sogenannten «Ergänzenden Kriterien» (primär EK1), die bei der Zuteilung zusätzlich zu den eigentlichen Netzkriterien (NK) berücksichtigt wurden. Konkret sollen unter anderem keine Verbindungen an das ausserkantonale Kantonsstrassennetz oder ins Ausland an die Gemeinden übergeben werden. Das entlastet peripher gelegene Gemeinden wie beispielsweise Fischingen. Neu reicht die Spannbreite der 55 betroffenen Gemeinden von 40 Metern bis zu 9.46 Kilometern (vor der Vernehmlassung 160 Meter bis über 14 Kilometer). 

Mehr Verkehrssteuern für die betroffenen Gemeinden

Weil mit einer solchen Bereinigung neu die Gemeinden für den Betrieb und den Unterhalt dieser Strecken zuständig werden, sollen sie auch mehr Mittel aus der Verkehrssteuer erhalten. Vorgesehen ist, dass der Kanton den Gemeinden weitergibt, was er mit der Netzbereinigung einspart. Pro Kilometer Kantonsstrasse sind das jährlich rund 20'000 Franken (durchschnittliche laufende Kosten). Umgerechnet ergibt das 5.2 % der Strassenverkehrssteuer (Stand Vernehmlassung: 6 %). Während in der Vernehmlassung noch eine Verteilung an alle Gemeinden vorgesehen war, sollen neu nur noch die von der Netzbereinigung betroffenen Gemeinden von diesem Prozentsatz profitieren (neuer Anhang zum Gesetz über die Strassenverkehrsabgaben). 

Zusätzliche Erfüllung einer alten Forderung

Mit der geplanten Gesetzesrevision soll auch eine alte Forderung der Gemeinden erfüllt werden: eine generelle Erhöhung des Anteils der Gemeinden an der Strassenverkehrssteuer. Der Kanton hat das Finanzierungsgefüge überprüft und ist zum Schluss gekommen, dass es in der verursachergerecht finanzierten Strassenfinanzierung genügend Geld hat, um die Gemeinden stärker an den Einnahmen zu beteiligen. Vorgeschlagen wird eine generelle Erhöhung des Gemeindeanteils von 4.8 % (unabhängig von der Netzbereinigung; Stand Vernehmlassung 4 %). Damit erhalten die Gemeinden wie ursprünglich vorgesehen 10 % zusätzlich aus der Verkehrssteuer. 

Künftige Sanierungsmassnahmen vorab bezahlt

Künftige Sanierungsmassnahmen auf den Netzbereinigungs-Strecken bezahlt der Kanton im Voraus. Für Anlagen, die nicht in einem soliden Zustand sind, erhalten die Gemeinden eine zweckgebundene individuelle Abgeltung für die nächsten 25 Jahre (30 Jahre bei Kunstbauten) aus der kantonalen Spezialfinanzierung. In der Summe sind das bei den 172 Kilometern Strasse total 56,8 Millionen Franken. Die einzelnen Abgeltungsbeiträge pro Strecke sind fachlich fundiert hergeleitet und berücksichtigen den heutigen Zustand und die künftigen Kosten für notwendige Massnahmen. Auf Antrag der Gemeinden wurde der Betrag für Standardmassnahmen erhöht. Werden bei einer Sanierung umweltbelastende Stoffe entdeckt, bleibt der Kanton als Verursacher zahlungspflichtig. 

Im Übrigen nur kleinere Anpassungen am Gesetz

Das StrWG wurde im September 1992 beschlossen und auf den 1. Januar 1993 in Kraft gesetzt. Es hat sich grundsätzlich bewährt. Dennoch ist es nach 30 Jahren angezeigt, einzelne Bestimmungen an die heutigen Gegebenheiten anzupassen und die Erfahrungen aus dem Vollzug in das Gesetz einfliessen zu lassen. Diese sind in der Botschaft einzeln erläutert. Grundlegende Systemänderungen enthält die Vorlage über die Netzbereinigung hinaus nicht.

Die wichtigsten Zahlen auf einen Blick

  • Das Kantonsstrassennetz ist 741.3 km lang (Stand vor Abtretungen).
  • 172 km Kantonsstrassen sollen an die Gemeinden gehen.
  • Das neue Kantonsstrassennetz soll noch 569.5 km lang sein.
  • Für Sanierungen in den nächsten 25 Jahren (30 Jahre bei Kunstbauten) erhalten die betroffenen Gemeinden 56'843'429 Fr. aus der Spezialfinanzierung Strassen (abhängig vom Zustand).
  • Für Betrieb und Unterhalt erhalten die betroffenen Gemeinden jährlich 5.2 % der Verkehrssteuer.
  • Die laufenden Kosten pro Kilometer Kantonsstrassen betragen durchschnittlich rund 20'000 Fr. pro Jahr.
  • Als generelle Erhöhung erhalten alle Gemeinden jährlich zusätzlich 4.8 % Verkehrssteuer. Der heutige Anteil aller Gemeinden am Ertrag aus den Verkehrssteuern nach dem Gesetz über die Strassenverkehrsabgaben wird damit um 32 % erhöht: von heute 15 % auf neu 19.8 %.

Systematik der Netzbereinigung

  • Die gesetzliche Regelung der Netzbereinigung findet sich im Entwurf des Gesetzes über Strassen und Wege (E-StrWG, Kapitel 10, Schlussbestimmungen zum Netz der Kantonsstrassen).
  • Anhang 1 StrWG enthält die Strassenabschnitte, die in die Netze und das Eigentum der Gemeinden übergehen sollen mit zugehörigen Abgeltungen des Kantons (Tabelle und Karte).
  • Anhang 2 StrWG definiert das neue Netz der Kantonsstrassen (Tabelle und Karte)
  • Die höhere Beteiligung der Gemeinden an den Verkehrssteuern ist im Gesetz über die Strassenverkehrsabgaben geregelt (SVAG, § 15 Grundsatz und § 16 Verteilung des Gemeindeanteils).
  • Der neue Anhang zum SVAG zeigt den Verteilschlüssel der Verkehrssteuer auf die von der Netzbereinigung betroffenen Gemeinden (Verteilung der 5.2 %).

Botschaft Änderung des Gesetzes über Strassen und Wege (StrWG)  [pdf, 14.1 MB]
Betroffenheit der Gemeinden [pdf, 84 KB]