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Revidiertes Polizeigesetz geht in die Vernehmlassung

Der Regierungsrat des Kantons Thurgau hat eine Revision des Polizeigesetzes in eine externe Vernehmlassung gegeben. Mit den Änderungen will der Regierungsrat aktuellen Entwicklungen Rechnung tragen. Insbesondere der Bedarf nach Prävention in verschiedenen Bereichen hat stark zugenommen.

Das aktuelle Polizeigesetz wurde am 9. November 2011 vom Grossen Rat verabschiedet und per 1. Juli 2012 in Kraft gesetzt. Seither hat sich die Gesellschaft und deren Erwartung an die Polizei verändert. Die zunehmende Digitalisierung und die damit einhergehende Veränderung der Kriminalität, aber auch die mit der Digitalisierung neu entstandenen Möglichkeiten für die Polizei sind durch das geltende Polizeigesetz nicht mehr ausreichend abgedeckt. Ausserdem hat sich die bundesgerichtliche Rechtsprechung weiterentwickelt, und es werden immer höhere Anforderungen an die gesetzlichen Grundlagen für einzelne Massnahmen gestellt. Folglich müssen diese präziser und detaillierter formuliert werden. Zudem hat der Grosse Rat im August 2020 die Motion «Straffreie Meldungen an die Polizei bei Gefährdungsverdacht» für teilweise erheblich erklärt. Damit wurde der Regierungsrat beauftragt, dem Grossen Rat bis spätestens am 11. August 2022 eine Revision des Polizeigesetzes zu unterbreiten. Daher hat der Regierungsrat eine Revision des Polizeigesetzes in eine externe Vernehmlassung gegeben. Die Vernehmlassung dauert bis am 31. Mai 2022.

Das Polizeirecht definiert polizeiliche Massnahmen zur Gefahrenabwehr wie auch präventive Massnahmen. Früher bestand die Prävention insbesondere in der Sensibilisierung der Bevölkerung auf Kriminalitätsphänomene. Bekannt ist beispielsweise die Präventionsarbeit der Sicherheitsberatung im Bereich Einbruchschutz zur Minimierung von Dämmerungseinbrüchen. Die präventiven Massnahmen sind mit der gesellschaftlichen Entwicklung gewachsen und werden zwischenzeitlich in vielen Bereichen zur Erkennung und Verhinderung von Straftaten eingesetzt. Die Kantonspolizei leistet auch im Bereich des Gewaltschutzes Präventionsarbeit. Insbesondere im Bereich der Häuslichen Gewalt sowie bei der Früherkennung von Personen mit hohem Gefahrenpotenzial, was auch Hinweise auf einen Amoklauf oder Terroranschlag einschliesst, soll die Kantonspolizei eingreifen können, bevor etwas passiert. Sie muss Vorfeldabklärungen tätigen und dazu Informationen mit den entsprechenden Stellen austauschen und die gesammelten Daten bearbeiten können, um frühzeitig eine Einschätzung der Lage vorzunehmen und dadurch eine Gefahr abzuwenden.

Heute verfolgen viel mehr polizeiliche Handlungen einen präventiven Ansatz. Zudem ist die gerichtliche Überprüfung der polizeilichen Massnahme gesetzlich zu regeln. Die Kantonspolizei soll nicht nur tätig werden, wenn eine unmittelbare Gefahr droht, eine Störung vorliegt oder eine Straftat bereits passiert ist. Die Sicherheit der Bevölkerung ist Kern des Handelns der Kantonspolizei. So soll die Kantonspolizei auch im Vorfeld einer Straftat legitimiert sein, tätig zu werden und polizeiliche Massnahmen umzusetzen. Dazu muss sie teilweise über die gleichen Mittel und Kompetenzen verfügen, die ihr auch im strafprozessualen Bereich eingeräumt werden.

Zahlreiche Polizeigesetze in der Schweiz befinden sich derzeit in einem Wandel. Entsprechend der wachsenden Erwartungshaltung an die Polizeikorps, die sich aus der gesellschaftlichen Entwicklung und der sich neu gebildeten Kriminalitätsphänomene ergibt, werden in vielen Kantonen die polizeilichen Aufgaben, aber auch die erforderlichen Mittel, die Kompetenzen und die Voraussetzungen zur Ausübung der polizeilichen Aufgaben präziser umschrieben. Neue Formulierungen im vorliegenden Entwurf zur Änderung des Polizeigesetzes sind teilweise an Polizeigesetze anderer Kantone angelehnt oder enthalten Formulierungen, die in anderen Kantonen bereits in Kraft gesetzt sind.

https://vernehmlassungen.tg.ch/vernehmlassungen/detailseite-home.html/10411/consultation/109