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Gesetz zum Jugendschutz beim Verkauf von Raucherwaren in Kraft gesetzt

Der Regierungsrat hat das revidierte Gesetz über das Verbot der Plakatwerbung für Tabak und Alkohol sowie über den Jugendschutz beim Verkauf von Tabakwaren sowie die dazu gehörende Verordnung per 1. Januar 2023 in Kraft gesetzt. Mit den neuen Erlassen wird der Jugendschutz und die Tabakprävention gestärkt.

Am 8. Januar 2020 hat der Grosse Rat die Motion «Jugendschutz auf E-Zigis und Co. ausweiten» für erheblich erklärt. Damit wurde der Regierungsrat beauftragt, das Gesetz über das Verbot der Plakatwerbung für Tabak und Alkohol sowie über den Jugendschutz beim Verkauf von Tabakwaren anzupassen. Insbesondere sollten elektronische Zigaretten und CBD-Raucherprodukte (Cannabis) den gleichen rechtlichen Vorgaben unterstellt werden wie Zigaretten und herkömmliche Tabakwaren. Die danach ausgearbeitete Gesetzesrevision genehmigte der Grosse Rat am 18. Mai 2022. Nachdem die Referendumsfrist ungenutzt abgelaufen ist, hat der Regierungsrat das Gesetz und die Verordnung dazu per 1. Januar 2023 in Kraft gesetzt.

In der Verordnung werden die im Gesetz verwendeten Begriffe «Tabakprodukt», «Elektronische Zigaretten», «Tabakprodukt zum Rauchen», «Tabakprodukt zum Erhitzen», «Nikotinprodukt zum oralen Gebrauch» und «Pflanzliches Rauchprodukt» definiert. Die Begriffsdefinitionen erfolgen auf Verordnungsstufe, damit sie ohne Revision des Gesetzes angepasst werden könnten, sollten die eidgenössischen Begriffsdefinitionen im Zuge der Revision des Tabakproduktegesetzes angepasst werden. Damit wird die wörtliche Übereinstimmung des kantonalen Rechts mit dem zukünftigen Tabakproduktegesetz gewährleistet und eine kontinuierliche Werberegelung sichergestellt, wenn das kantonale Recht in den nächsten Jahren vom eidgenössischen Recht abgelöst wird.