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Ärztinnen und Ärzte sollen rascher zugelassen werden

Der Regierungsrat des Kantons Thurgau begrüsst die Absicht der Nationalratskommission, dass die Kantone bei einer Unterversorgung neu zugelassener Ärztinnen und Ärzten Ausnahmen von der dreijährigen Tätigkeitspflicht gewähren können. Damit könne man den Schwierigkeiten bei einer Unterversorgung entgegenwirken, schreibt er in seiner Vernehmlassungsantwort.

Seit dem 1. Januar 2022 müssen Ärztinnen und Ärzte, die zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung tätig sein wollen, mindestens drei Jahre im beantragten Fachgebiet an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte gearbeitet haben. Zudem muss die Sprachkompetenz für die Tätigkeitsregion nachgewiesen werden. Diese beiden Voraussetzungen sind unabhängig von durch den Kanton festgelegten Höchstzahlen von allen Ärztinnen und Ärzten zu erfüllen. Der Regierungsrat kann die Regelung ohne Ausnahmemöglichkeit nicht nachvollziehen, weil damit die Ärztenachfolge erschwert und teilweise verunmöglicht wird. Dies führte der Regierungsrat jüngst ausführlich bei der Beantwortung der Interpellation (GR 20 / IN 28 / 323). 

Daher begrüsst er vollumfänglich die aufgrund einer Parlamentarischen Initiative vorgeschlagene Gesetzesänderung, dass Ausnahmen von der dreijährigen Tätigkeitspflicht bei nachgewiesener Unterversorgung im Bereich der Grundversorger ermöglicht werden sollen. In seiner Vernehmlassungsantwort an die nationalrätliche Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit bittet er zudem die eidgenössischen Räte um zeitnahe Behandlung und Verabschiedung der Gesetzesrevision, so dass diese per 1. Januar 2023 in Kraft gesetzt werden kann.

Missiv._Ausnahmen_von_der_dreijährigen_Tätigkeitspflicht_gemäss_Artikel_37_Absatz_1_KVG_bei_nachgewiesener_Unterverso.pdf [pdf, 618 KB]