Direkt zum Inhalt springen
  • Drucken
  • Sitemap
  • Schriftgrösse
 

Vogelgrippe: Massnahmen für den ganzen Kanton

Nach dem Vogelgrippe-Fall in Seuzach hat das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen die ganze Schweiz zum tierseuchenpolizeiliches Kontrollgebiet erklärt und hierzu eine entsprechende Verordnung erlassen. Die Massnahmen für das Kontrollgebiet gelten ab dem 28. November 2022.

Vergangene Woche wurde in einer Geflügelzucht in Seuzach im Kanton Zürich ein Fall von Vogelgrippe (Aviäre Influenza) entdeckt. Dort wurde das Virus H5N1 bei einem Graureiher sowie einem Pfau nachgewiesen. Die erforderlichen Sofortmassnahmen wurden durch die Behörden ergriffen. So wurden um den Ausbruchsort eine Schutz- sowie eine Überwachungszone eingerichtet, womit flankierende tierseuchenpolizeiliche Massnahmen einhergehen. Aufgrund der räumlichen Nähe zum Ausbruchsort liegen auch einzelne Gebiete im Westen des Kantons Thurgau in der Überwachungszone: die Politischen Gemeinden Neunforn, Uesslingen-Buch und Gachnang. 

Ganze Schweiz wird tierseuchenpolizeiliches Kontrollgebiet

Mittlerweile hat das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) eine neue Verordnung zur Bekämpfung der Weiterverbreitung des Virus erlassen. Zusätzlich zu der bereits ausgeschiedenen Schutz- und Überwachungszone wird gemäss der Verordnung das Gebiet der gesamten Eidgenossenschaft als tierseuchenpolizeiliches Kontrollgebiet ausgeschieden. In diesem gelten ebenfalls Massnahmen zum Schutz des Haus- und Wildgeflügels vor der Aviären Influenza. 

Massnahmen im Kontrollgebiet

Entsprechend gelten sämtliche Gemeinden im Kanton Thurgau, die sich nicht bereits in der Überwachungszone befinden, als tierseuchenpolizeiliches Kontrollgebiet. Im Kontrollgebiet gelten ab 28. November 2022 nachfolgende Massnahmen.

  • Tierhalterinnen und Tierhalter werden verpflichtet, eine der folgenden Massnahmen umzusetzen:
    a)   Sie beschränken den Auslauf des Hausgeflügels auf den geschlossenen Aussenklimabereich.
    b)   Sie stellen sicher, dass im Aussenbereich Futter- und Tränkestellen nicht zugänglich sind für Wildvögel und dass die Auslaufflächen und Wasserbecken durch Zäune oder Netze mit einer Maschenweite von höchstens 4 cm gegen den Zuflug von Wildvögeln gesichert sind.
    c)   Sie halten das Hausgeflügel in einem geschlossenen Stall oder in einem anderen geschlossenen Haltungssystem, das für Wildvögel nicht zugänglich ist.
     
  • Hühnervögel sind von den Gänse- und Laufvögeln getrennt zu halten.
  • Tierhalterinnen und Tierhalter werden verpflichtet, den Eintrag des Virus über Personen und Geräte in die Tierhaltung zu verhindern, indem sie:
    a)   die Anzahl Personen mit Zutritt zur Tierhaltung auf das Notwendige beschränken;
    b)   eine Hygieneschleuse einrichten;
    c)   dafür sorgen, dass die Tierhaltung ausschliesslich mit Kleidern und Schuhen betreten wird, die nur für die Arbeiten in der Tierhaltung verwendet und die regelmässig gewaschen beziehungsweise gereinigt werden, und alle Personen vor dem Betreten der Tierhaltung und nach Abschluss der Arbeiten die Hände waschen und desinfizieren.
     
  • Tierhalterinnen und Tierhalter werden verpflichtet, in ihrer Geflügelhaltung auftretende ausgeprägte Atemwegsprobleme, einen Rückgang der Legeleistung oder eine Abnahme der Futter- und Wasseraufnahme einer Tierärztin oder einem Tierarzt zu melden.
  • Die Tierärztinnen und Tierärzte wiederum werden verpflichtet, dem Veterinäramt Geflügelhaltungen mit folgenden Anzeichen zu melden:
    a)   Atemwegsprobleme;
    b)   Rückgang der Legeleistung um mehr als 20 Prozent während 3 Tagen;
    c)   Abnahme der Futter- und Wasseraufnahme von mehr als 20 Prozent während 3 Tagen; oder
    d)   Anstieg der Mortalitätsrate auf mehr als 3 Prozent in einer Woche.
    In Abweichung von d) müssen Tierärztinnen und Tierärzte Geflügelhaltungen mit weniger als 100 Tieren dem Veterinäramt melden, wenn mehr als zwei Tiere in einer Woche gestorben sind.
     
  • Tierhalterinnen und Tierhalter, die mehr als 100 Hühnervögel halten, müssen Aufzeichnungen zu verendeten Tieren und besonderen Krankheitsanzeichen machen.
  • An Märkten, Ausstellungen und ähnlichen Veranstaltungen im Kontrollgebiet darf kein Geflügel aufgeführt werden.
  • Auf Anordnung des BLV kann das Veterinäramt in Geflügelhaltungen, die im Kontrollgebiet liegen, stichprobenweise Untersuchungen auf das Vogelgrippe-Virus durchführen. Die Tierhalterinnen und Tierhalter sind verpflichtet, in ihrer Geflügelhaltung die erforderlichen amtlichen Probennahmen zu dulden und bei deren Durchführung in geeigneter Weise mitzuwirken.

Diese Massnahmen für das Kontrollgebiet gelten voraussichtlich bis zum 15. Februar 2023. 

Massnahmen in der Überwachungszone

Die Massnahmen in der Überwachungszone, zu der im Kanton Thurgau die Politischen Gemeinden Neunforn, Uesslingen-Buch und Gachnang gehören, bleiben unverändert bestehen.

Für diese Überwachungszone gelten seit dem 22. November 2022 folgende Massnahmen:

  • Hausgeflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel dürfen nur in geschlossenen Ställen oder in anderen geschlossenen Haltungssystemen gehalten werden.
  • Hausgeflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel dürfen nicht aus der Überwachungszone verbracht werden.
  • Hausgeflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel dürfen während der ersten sieben Tage nicht in die Überwachungszone verbracht werden.
  • Konsumeier dürfen weder in die noch aus der Überwachungszone verbracht werden.
  • Märkte, Ausstellungen oder ähnliche Veranstaltungen mit Hausgeflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln sind in der Überwachungszone untersagt.
  • Unklare und gehäufte Krankheitsanzeichen bei Hausgeflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln (z.B. Atemwegsprobleme, Schwellungen, Rückgang der Futter- oder Wasseraufnahme, Rückgang der Legeleistung und Anstieg der Mortalität) sind umgehend dem Veterinäramt zu melden.

Diese Massnahmen für die Überwachungszone gelten voraussichtlich bis am 21. Dezember 2022.

Seit dem 1. Januar 2010 ist die Registrierung von Geflügelhaltungen obligatorisch. Dies gilt auch für Hobbyhaltungen mit nur wenigen Tieren. Im Kanton Thurgau sind die Geflügelhaltungen dem Landwirtschaftsamt zu melden (tvd-koordinationNULL@tg.ch oder https://landwirtschaftsamt.tg.ch).

Damit Krankheitsausbrüche frühzeitig entdeckt werden können, sollen verendete oder kranke Wildvögel auf das Vogelgrippe-Virus untersucht werden. Melden Sie deshalb gefundene Wildvögel der kantonalen Fischereiaufsicht oder direkt dem Veterinäramt, so dass die Kadaver geborgen, beprobt und fachgerecht entsorgt werden können. Vorsichtshalber sollten keine Wildtiere berührt werden. Weitere Informationen unter: https://veterinaeramt.tg.ch.
 

open positions