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Modell einer schweizerischen Netzgesellschaft wird abgelehnt

Eine unabhängige Schweizer Netzgesellschaft in Schweizer Hand ist aus Sicht des Thurgauer Regierungsrates notwendig. Den diesbezüglichen Vorschlag der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie (UREK) des Ständerates lehnt er aber ab. Für diesen Zweck sei eine direkte öffentliche Kontrolle des Übertragungsnetzes sowie die Vereinigung von Betrieb und Eigentum in einer Gesellschaft nicht notwendig, hält er in seiner Vernehmlassung zu Handen der UREK fest.

Die UREK des Ständerates legt bezüglich des Strom-Übertragungsnetzes ein neues Modell vor. Mit diesem soll die unabhängige, privatrechtliche Aktiengesellschaft nicht nur den Betrieb des Übertragungsnetzes übernehmen, sondern auch Eigentümerin der Übertragungsleitungen werden. Gleichzeitig soll das staatliche Eigentum am schweizerischen Übertragungsnetz gesichert werden indem eine Mehrheit dieser schweizerischen Netzgesellschaft (SNG) genannten Aktiengesellschaft in öffentlicher Hand bleiben müsste. Um dieses Ziel zu erreichen, ist vorgesehen, dass die Überlandwerke sowie einige weitere betroffene, kleinere Elektrizitätsunternehmen ihre Übertragungsleitungen in je eine Netzgesellschaft einbringen. Die Aktien und Obligationen dieser neuen Netzgesellschaften würden anschliessend den bisherigen Eigentümern überschrieben. Diese Eigentümer würden schliesslich ihre Netzgesellschaften zur SNG fusionieren.

Der Regierungsrat lehnt dieses Modell in Übereinstimmung mit dem Elektrizitätswerk des Kantons Thurgau (EKT) und der Axpo klar ab. Er begründet diesen Entscheid wie folgt. Mit dem vom Bundes- und Nationalrat entwickelten Modell für den Betrieb eines schweizerischen Übertragungsnetzes stehe eine konsensfähige und rasch umsetzbare Lösung bereit, welche die Versorgungssicherheit und den Netzzugang in allen Teilen gewährleiste. Im Axpo-Gebiet sei das Übertragungsnetz bereits im direkten Eigentum der öffentlichen Hand, genauer gesagt in der Hand der Nordostschweizer Kantone und ihrer Kantonswerke. Der Vorschlag sei juristisch, technisch und ökonomisch ausserordentlich komplex und seine Realisierbarkeit sei grundsätzlich in Frage gestellt. In finanzieller Hinsicht sei die Behauptung falsch, dass der Vorschlag für die Kantone keine direkten Konsequenzen habe, ebenso würde das vorgeschlagene Modell die Stromversorgung der Schweiz fundamental tangieren und eingespielte Abläufe abbrechen. Im Weiteren würde die geforderte Mehrheit an der SNG von 51 Prozent Vollzugsprobleme schaffen, da die betroffenen Kantone, Städte und Gemeinden diese Mehrheit miteinander halten müssten und die Umsetzung würde eine beträchtliche Zahl von Einspruchs- und Rechtsmittelverfahren provozieren, die in ihrem Ausgang völlig ungewiss wären. Schliesslich hält der Regierungsrat fest, dass nicht das Eigentum am Übertragungsnetz im Vordergrund stehe, wenn es darum gehe, die Versorgungssicherheit im künftig geöffneten Strommarkt zu erhalten. Ausschlaggebend sei vielmehr, den Betrieb des Übertragungsnetzes gut zu regeln und zu kontrollieren.

Ein zweiter Punkt derselben Vernehmlassung betrifft die Effizienzmassnahmen im Gebäudebereich. Auch diese Vorschläge der UREK des Ständerates lehnt der Regierungsrat ab. Er schreibt dazu, dass für Massnahmen, die den Verbrauch von Energie in Gebäuden betreffen, gemäss Verfassung die Kantone zuständig seien. Die von der UREK des Ständerates vorgeschlagene Revision des Energiegesetzes ziele aber darauf ab, einen Teil dieser kantonalen Kompetenz zentralistisch zu regeln. Die Kantone hätten mit der Schaffung der «Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich» (MuKen) die Grundlage geschaffen, um harmonisierte Vorschriften und Fördermodelle sowie gemeinsame Aktionen und ähnliches umzusetzen. Diese Methode von unten nach oben habe sich bewährt. Grundsätzlich befürwortet der Regierungsrat das Ziel, die Energieeffizienz insbesondere im Elektrizitätsbereich zu steigern. Er ist sich auch durchaus bewusst, dass in diesem Bereich verstärkte Anstrengungen nötig sind und er bekräftigt seinen Willen, in den kommenden Jahren aktiv zu werden. Zusätzliche Regelungen mit der im Entwurf vorgesehenen Tiefe seien im Energiegesetz aber nicht notwendig. Aus Sicht des Regierungsrates würde eine allgemein gehaltene Bestimmung genügen, die lauten könnte: Die Kantone erlassen Bestimmungen zur Förderung der effizienten Nutzung der Elektrizität.

Vernehmlassungsantwort Netzgesellschaft  [PDF, 402 KB]