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Situation der Pflegekinder verbessern

Der Regierungsrat des Kantons Thurgau hat drei Änderungen in der Verordnung über die Tätigkeit der vormundschaftlichen Behörden gutgeheissen. Damit wird die Situation im Pflegekinderwesen verbessert und der Regierungsrat löst ein Versprechen ein, das er anlässlich der Diskussion im Grossen Rat im Zusammenhang mit einem Vorstoss betreffend unkontrollierte Geschäfte mit Pflegekindern abgegeben hat.

Der Regierungsrat hat beschlossen, dass die Bewilligungspflicht eines Pflegeverhältnisses künftig von Beginn weg besteht und nicht erst, wenn ein Pflegekind für mehr als drei Monate oder für unbestimmte Zeit aufgenommen wird. Nicht selten war es in der bisherigen Praxis der Fall, dass Kinder ohne vorgängig eingeholte Bewilligung auf Probe aufgenommen wurden, ohne dass später eine Bewilligung eingeholt worden ist. Es ist auch vorgekommen, dass das Einholen einer Bewilligung vergessen wurde, wenn zwar ein Pflegeverhältnis unter drei Monaten geplant war, sich das Pflegeverhältnis aber aufgrund der Umstände über diese drei Monate hinaus verlängerte. Aus diesem Grund hat der Regierungsrat den Grundsatz der Bewilligungspflicht ab Aufnahme des Pflegekindes festgesetzt.

Im Weiteren hat der Regierungsrat die Bewilligungspflicht bis zum Mündigkeitsalter, also bis zum Alter von 18 Jahren ausgedehnt. Bis anhin galt sie nur bis zum Alter von 16 Jahren. Er begründet diese Neuerung damit, dass gerade die Fremdplatzierung von über 15-jährigen Jugendlichen in Pflegefamilien nicht selten sehr schwierig und konfliktträchtig sei. Dadurch seien auch die Anforderungen an die Pflegefamilie erheblich, weshalb in solchen Fällen eine Begleitung und Aufsicht über das Pflegeverhältnis wichtig sei. Ferner könne damit vermieden werden, dass die Bewilligungs- und Aufsichtspflicht für Kleinheime mit weniger als vier Jugendlichen umgangen werde.

Schliesslich hat der Regierungsrat die Bewilligungspflicht für verwandte Pflegekinder wieder eingeführt. Als Grund dafür gibt der Regierungsrat an, dass die Erfahrung gezeigt habe, dass es auch bei Verwandtenplatzierungen zu sehr schwierigen Beziehungen kommen könne, die einer fachlichen Abklärung und Regelung bedürften. Ebenso erlaubt die Wiedereinführung dieser Regelung, dass die Aufnahme ausländischer Kinder bei in der Schweiz lebenden Verwandten erst nach entsprechenden Abklärungen erfolgen kann. Die Neuerungen dieser Verordnung treten auf den 1. September 2006 in Kraft.