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Keine Gesetzesbestimmung für Informationstätigkeit des Bundesrates

Der Regierungsrat des Kantons Thurgau ist dagegen, dass eine neue Gesetzesbestimmung geschaffen wird, welche die Informationstätigkeit des Bundesrates festlegt. Seiner Meinung nach können unterschiedliche Auffassungen über das richtige Mass der Information nicht mit einem Gesetzesparagrafen gelöst werden. Das schreibt er in seiner Vernehmlassungsantwort an die Staatspolitische Kommission des Nationalrates.

Die Informationstätigkeit der Bundesbehörden vor Volksabstimmungen gab in jüngerer Zeit immer wieder zu Diskussionen Anlass. Während die einen ein zu distanziertes Verhalten insbesondere des Bundesrates beklagten, monierten die andere eine zu aktive Rolle der Bundesbehörden in Abstimmungskampagnen. Mit der in den eidgenössischen Räten hängigen Volksinitiative «Volkssouveränität statt Behördenpropaganda» soll den Bundesbehörden das Engagement vor Volksabstimmungen sogar weitgehend untersagt werden.

Für die Staatspolitische Kommission des Nationalrates ist allerdings klar: Die Bundesbehörden haben vor Volksabstimmungen zu informieren. Der Bundesrat hat sich dabei jedoch an gewisse Grundsätze zu halten. Solche Grundsätze bestehen bereits heute in einem Leitbild. Mit dieser Vorlage soll die Informationspflicht des Bundesrates vor Volksabstimmungen im Bundesgesetz über die politischen Rechte verankert werden, ebenso wie die für die Behördenkommunikation wichtigen und damit auch für die direkte Demokratie bedeutenden Grundsätze. Danach würde der Bundesrat verpflichtet, umfassend über eidgenössische Abstimmungsvorlagen zu informieren. Dabei hätte er die Haltung der Bundesbehörden zu vertreten und die Information kontinuierlich, sachlich, transparent und verhältnismässig vorzunehmen. Mit dieser Vorlage würde die bestehende Praxis auf Gesetzesebene definiert. Die Vorlage ist als indirekter Gegenentwurf zur erwähnten Volksinitiative konzipiert.

Der Regierungsrat ist der Ansicht, dass es nötig sei, dass auch die Exekutive ihr Wissen und ihre Beurteilung einbringen kann, damit die Stimmberechtigten ihre demokratischen Rechte aufgrund ausreichender Unterlagen ausüben können. Eine sachliche Informationstätigkeit erscheint ihm deshalb unverzichtbar, auch um einen Ausgleich zu schaffen zu den Informationen der Parteien und Interessengruppen. Diese seien selbstverständlich ebenso wichtig und aufschlussreich, unterlägen aber praktisch keinen Schranken und könnten auch reine Propaganda sein. Die freie Willensbildung der Stimmberechtigten würde gerade dadurch gefördert, dass jede Seite – auch die Behörden – ihre Sichtweise darlegten. Ein Informationsverbot für irgendeine Seite sei grundsätzlich undemokratisch.

Für den Regierungsrat liegt es in der Natur der Sache, dass die Informationstätigkeit je nach Abstimmungsgegenstand unterschiedlich ist und dass sie zuweilen auch unterschiedlich beurteilt werde. Er geht nicht davon aus, dass Meinungsverschiedenheiten über das richtige Mass der Informationen mit der vorgeschlagenen Gesetzesbestimmung verhindert werden könnten. Aus seiner Sicht ist mit der vorgeschlagenen Bestimmung nichts zu gewinnen und er schliesst sich deshalb der Meinung des Bundesrates an, dass eine ergänzende gesetzliche Verankerung der bestehenden Praxis nicht notwendig ist.

 

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