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Interkantonale Zusammenarbeit im Bereich NFA regeln

Mittels Botschaft legt der Regierungsrat des Kantons Thurgau dem Grossen Rat die Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (IRV) zur Genehmigung vor. Die IRV ist ein wesentlicher Bestandteil zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), die vom Schweizer Stimmvolk im Jahr 2004 angenommen worden ist. Sie soll am 1. Januar 2008 in Kraft treten.

Das Konzept der NFA beruht auf vier Pfeilern, von denen einer die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich ist. Die  IRV bildet die Grundlage für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich, die neben dem Finanzausgleich im engeren Sinn, den vierten Pfeiler des Gesamtpakets NFA darstellt. Die übrigen Pfeiler sind die Entflechtung der Aufgaben, die neuen Zusammenarbeits- und Finanzierungsformen bei gemeinsamen Aufgaben und das neue Ausgleichssystem. Mit der IRV sollen die Mindestversorgung mit öffentlichen Leistungen sichergestellt, kantonale Aufgaben im Verbund mit anderen Kantonen wirtschaftlich erfüllt und kantonsübergreifende Leistungen gerecht ausgeglichen werden. Der Bund kann die Kantone zur Beteiligung an interkantonalen Verträgen verpflichten und zwar in den neun Aufgabenbereichen Straf- und Massnahmenvollzug, kantonale Universitäten, Fachhochschulen, Kultureinrichtungen von überregionaler Bedeutung, Abfallbewirtschaftung, Abwasserreinigung, Agglomerationsverkehr, Spitzenmedizin und Spezialkliniken sowie Institutionen zur Eingliederung und Betreuung von Behinderten.

Die Kantone legen in der IRV die Grundsätze der interkantonalen Zusammenarbeit, die zuständigen Organe sowie das Beitritts- und Austrittsverfahren fest. Als Ziel wird vereinbart, dass die interkantonale Zusammenarbeit so auszugestalten ist, dass die Nutzniesser möglichst auch Kosten- und Entscheidungsträger sind. Geregelt wird mit dieser Rahmenvereinbarung die Zusammenarbeit in Form gemeinsamer Organisationen und Einrichtungen sowie der Leistungskauf mittels Ausgleichszahlungen oder Tausch von öffentlichen Leistungen. Grundlage für die Ermittlung von Abgeltungen sind Kostenrechnungen. Die Kantone verpflichten sich, die Abgeltungen den tatsächlichen Leistungerbringern zukommen zu lassen. Bei gemeinsamen Organisationen und Einrichtungen haben die Trägerkantone ein Mitspracherecht. Beim Leistungskauf wird den Vereinbarungskantonen mindestens ein teilweises Mitspracherecht gewährt.

Für den Kanton Thurgau stellt die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich kein Neuland dar. So kennt er solche Vereinbarungen seit längerem in den Bereichen Abwasserreinigung, Abfallbewirtschaftung, aber auch bei den Universitäten und Fachhochschulen. Für den Regierungsrat ist unbestritten, dass sich die bisherige interkantonale Zusammenarbeit zum Wohle aller Beteiligten bewährt hat. Mit der zunehmenden Verflechtung der Lebens- und Wirtschaftsräume über die Kantonsgrenzen hinweg werde die interkantonale Zusammenarbeit zweifelsohne noch an Bedeutung gewinnen, so der Regierungsrat weiter. Hinzu kämen die knapper werdenden Ressourcen, die immer weniger Doppelspurigkeiten zuliessen.

In Bezug auf die Genehmigung der IRV hält der Regierungsrat fest, dass es sich bei der IRV um ein Konkordat mit rechtssetzendem Inhalt von grundlegender und wichtiger Bedeutung handelt, weshalb gemäss Praxis zu den einschlägigen Bestimmungen der Kantonsverfassung für den Beitrittsbeschluss der Grosse Rat zuständig ist. Es geht dabei insbesondere um die Bestimmung, dass es Aufgabe des kantonalen Rechts ist, die Mitwirkungsrechte der Parlamente im Umsetzungsprozess der NFA zu regeln. Ebenso sind die Bestimmungen über die Regelung der Einkaufssumme für beitretende Kantone, die Haftung, die Formen des Leistungseinkaufs sowie die Regelung des Lastenausgleichs von grundlegender und wichtiger Bedeutung.

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