Direkt zum Inhalt springen
  • Drucken
  • Sitemap
  • Schriftgrösse
 

Gesetz für Risikoaktivitäten schaffen

Der Bund beabsichtigt, ein Rahmengesetz für kommerziell angebotene Risikoaktivitäten und das Bergführerwesen zu schaffen. Der Regierungsrat des Kantons Thurgau begrüsst die Schaffung eines solchen Rahmengesetzes. Da der Kanton Thurgau davon aber kaum betroffen sein wird, macht der Regierungsrat in seiner Vernehmlassungsantwort keine weiteren Bemerkungen zur Vorlage.

Mit der Entwicklung von Sportarten mit höherem Risikopotenzial als beim «herkömmlichen» Sport ist ein neuer Markt entstanden. Aktivitäten wie Canyoning, River-Rafting, aber beispielsweise auch Hochgebirgstouren müssen angesichts der damit verbundenen Risiken von zuverlässigen Veranstaltern, welche die minimalen Sicherheitsnormen einhalten, angeboten werden. Im Bestreben, die körperliche Unversehrtheit der Teilnehmerinnen und Teilnehmer besser zu schützen, wurde im Jahr 2000 im Nationalrat eine parlamentarische Initiative eingereicht, in der die Schaffung eines Rahmengesetzes für kommerziell angebotene Risikoaktivitäten im Outdoorbereich und für das Bergführerwesen verlangt wurde.

Gemäss dem nun vorliegenden Entwurf muss, wer gewerbsmässig als Bergführer oder als Schneesportlehrer tätig ist oder eine Risikoaktivität anbietet, Sorgfaltspflichten einhalten und namentlich den Sicherheitsanforderungen genügen, die im Gesetz festgelegt sind. Neben der ausdrücklichen Statuierung von Sorgfaltspflichten sieht das Gesetz eine Bewilligungspflicht vor für Bergführer und unter gewissen Bedingungen für Schneesportlehrer sowie für Unternehmen, die die vom Gesetz erfassten Risikoaktivitäten gewerbsmässig anbieten. Die Bewilligungserteilung hängt insbesondere davon ab, ob der Bergführer, der Schneesportlehrer oder das Unternehmen über eine ausreichende Haftpflichtversicherung verfügt.

Vernehml_Risikoaktivitäten.pdf  [PDF, 72.0 KB]

 

open positions