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Menschenwürde explizit über Forschungsfreiheit stellen

Der Regierungsrat des Kantons Thurgau ist der Ansicht, dass der Schutz der Menschenwürde und der Persönlichkeit höher zu werten ist als die Forschungsfreiheit. Diese Präzisierung verlangt er in seiner Vernehmlassungsantwort zum Entwurf einer Verfassungsbestimmung und zu einem Bundesgesetz über die Forschung am Menschen.

Mit der neuen Verfassungsbestimmung soll der Bund eine umfassende Zuständigkeit zur Regelung der Forschung am Menschen im Gesundheitsbereich erhalten. Das primäre Ziel einer solchen Regelung ist der Schutz der Würde und Persönlichkeit des Menschen in der Forschung. Basierend auf der neuen Verfassungsbestimmung sollen mit dem Bundesgesetz über die Forschung am Menschen (Humanforschungsgesetz, HFG) eine einheitliche, umfassende und abschliessende Bundesregelung geschaffen und die auf Verfassungsebene genannten Grundsätze konkretisiert werden.

Die Thurgauer Regierung befürwortet grundsätzlich die Aufnahme einer neuen Verfassungsbestimmung zur Regelung der Forschung am Menschen. Sie wehrt sich aber dagegen, dass die Forschungsfreiheit auf die gleiche Stufe gestellt wird wie der Schutz der Menschenwürde. Ihres Erachtens würde es genügen, den Verfassungsartikel auf einen Absatz zu beschränken, der lautet: «Der Bund erlässt Vorschriften über die Forschung am Menschen im Gesundheitsbereich. Dabei hat er den Schutz der Menschenwürde und der Persönlichkeit höher zu werten als die Forschungsfreiheit.»

Falls an weiteren Verfassungsbestimmungen fest gehalten würde, sei die unabhängige Überprüfung der wissenschaftlichen Qualität als wichtigster Punkt eines Überprüfungskatalog explizit zu verankern. Urteilsunfähige Personen dürften nicht zur Teilnahme an einem Forschungsprojekt gezwungen werden. Auch wenn dabei eine Verbesserung ihrer Gesundheit erwartet werden könnte, stünde dies im Widerspruch zum geltenden nationalen und internationalen Recht.

Das in die Vernehmlassung geschickte Bundesgesetz über die Forschung am Menschen (Humanforschungsgesetz) bewertet der Regierungsrat als eine insgesamt taugliche und ausgewogene Vorlage. Er weist darauf hin, dass der Kanton Thurgau bereits am 15. August 1993 ein Gesetz zum Schutz vor bleibenden Veränderungen des menschlichen Erbgutes in Kraft gesetzt hat. Dieses Gesetz verbietet Eingriffe in das Erbgut von menschlichen Zellen und Embryonen.

Vernehmlassungsantwort Forschung am Menschen.pdf  [PDF, 297 KB]