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Anpassungen der Rechtsstellungsverordnungen der Lehrkräfte

Seit Juni 2004, respektive August, sind die total revidierten Rechtsstellungsverordnungen der Lehrkräfte an den Berufs- und Mittelschulen sowie an den Volksschulen und Kindergärten in Kraft. Diese Erlasse haben sich in der Praxis grundsätzlich bewährt. In Detailfragen hat der Regierungsrat des Kantons Thurgau nun einzelne Anpassungen vorgenommen. Zudem setzt er die anstellungsrechtlichen Vorgaben des Grossen Rates für Schulleitungsmitglieder an kantonalen Schulen um.

In der Rechtsstellungsverordnung für Lehrkräfte an den Berufs- und Mittelschulen wird neu festgehalten, dass auch Schulleitungsmitglieder mit einem Unterrichtsteilpensum nicht mehr als Lehrkräfte gelten. Mit der Herausnahme der Rektorinnen und Rektoren, Prorektorinnen und Prorektoren aus der Rechtsstellung für Lehrkräfte gelangt für die betreffenden Personen automatisch die Rechtsstellungsverordnung des Staatspersonals zur Anwendung. Schulleitungsmitglieder sind mithin einheitlich als Verwaltungspersonal anzustellen. Damit wird die Anstellungsordnung gewährleistet, wie sie der Grosse Rat im letzten Jahr auch für die Schulleitungen der Volksschule beschlossen hat.

In beiden Rechtsstellungsverordnungen werden die Voraussetzungen für den Bildungsurlaub präzisiert. So kann neu nicht nach einem langen Unterbruch gleich mit einem Urlaub in die Berufspraxis gestartet werden. Vielmehr muss der Urlaub unmittelbar an die verlangte Praxis anschliessen.

Neu wird auch für Praxislehrkräfte gelten, was bisher schon für Lehrkräfte auf der Weiterbildungsstufe gegolten hat. Mit ihnen können Verträge abgeschlossen werden, so dass statt der Rechtsstellungs- und Besoldungsverordnung das Obligationenrecht zur Anwendung gelangt. Dasselbe gilt auch für Praxislehrkräfte sowie Mentorinnen und Mentoren an der Pädagogischen Hochschule Thurgau (PHTG). Der Regierungsrat hat eine entsprechende Änderung des Personalreglements der PHTG genehmigt. Diese Anpassung erlaubt das effiziente Führen einer Vielzahl gleichgearteter Anstellungen.


Die Rechtsstellungsverordnung der Lehrkräfte an den Volksschulen und Kindergärten wird gestrafft, weil viele Detailbelange zwischenzeitlich in Richtlinien aufgenommen werden konnten.