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Medizinalpersonen müssen über die notwendigen Sprachkenntnisse verfügen

Der Bund legt mehrere Änderungen in den Verordnungen zum Medizinalberufegesetz vor. Ein wesentlicher Teil dieser Änderungen betrifft die notwendigen Sprachkenntnisse und die Ausnahmen dazu für Personen, die Medizinalberufe ausüben. Der Regierungsrat des Kantons Thurgau begrüsst die vorgeschlagenen Anpassungen grundsätzlich, macht aber in seiner Vernehmlassungsantwort einige Verbesserungsvorschläge.

Mit der Revision des Medizinalberufegesetzes wird der Ausdruck «selbständige (Berufs)-Ausübung» durch «privatwirtschaftliche Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung» ersetzt. In der Verordnung werden weiter die Einzelheiten bezüglich des Registereintrags der Diplome aller Personen, die einen universitären Medizinalberuf ausüben möchten, und deren Sprachkenntnisse geregelt. Verschiedene neue Bestimmungen führen zu mehr Transparenz für die Öffentlichkeit, gleichzeitig verbessern sie den Schutz derjenigen universitären Medizinalpersonen, zu denen besonders schützenswerte Personendaten vorhanden sind.

In seiner Vernehmlassungsantwort schreibt der Regierungsrat, dass er es begrüsse, dass jede Person, die einen universitären Medizinalberuf ausübe, über die für die Berufsausübung notwendigen Sprachkenntnisse verfügen muss. Es sei ausserdem richtig, dass die vorhandenen Sprachkenntnisse im Medizinalregister eingetragen werden und die Amtssprache des jeweiligen Kantons als Bewilligungsvoraussetzung für die privatwirtschaftliche Berufsausübung festgelegt sei.

Die Überprüfung der territorialen Sprachkompetenz erfolgt neu durch den Kanton, der die Bewilligung erteilt. Auch diese Neuerung begrüsst der Regierungsrat, da die kantonale Behörde die Tätigkeit der Medizinalpersonen nah und intensiv überwachen kann. Schliesslich ist er der Ansicht, dass Ausnahmen vom Nachweis der notwendigen Sprachkenntnisse nur dort zugelassen werden sollten, wo tatsächlich kein Patientenkontakt stattfindet oder dieser von untergeordneter Bedeutung ist. Dabei meint er beispielsweise Ärztinnen oder Ärzte, die in der Forschung oder im Labor tätig sind.

Vernehmlassungsantwort Änderung des Medizinalberufegesetzes [pdf, 154.89 KB]