Direkt zum Inhalt springen
  • Drucken
  • Sitemap
  • Schriftgrösse
 

Prämienverbilligung für die obligatorische Krankenkasse 2006

In den vergangenen Wochen haben die Thurgauer Gemeinden die Antragsformulare zum Bezug der Prämienverbilligung für das Jahr 2006 versandt. Adressaten sind die durch die Gemeinden ermittelten, anspruchsberechtigten Personen. Gleichzeitig informieren die örtlichen Krankenkassenkontrollstellen sämtliche Haushalte über die Ansätze und die Voraussetzungen für den Erhalt der Prämienverbilligung.

Der Anspruch auf die Prämienverbilligung für das Jahr 2006 verfällt von Gesetzes wegen am Ende des Kalenderjahres 2006. Personen, die kein Antragsformular erhalten und die trotzdem von einer Bezugsberechtigung ausgehen, melden sich bei der Krankenkassenkontrollstelle derjenigen Wohngemeinde, in der sie am 1. Januar 2006 ihren Wohnsitz hatten. Dies gilt insbesondere für Personen, die im Jahr 2005 den Zivilstand, respektive ihren Wohnsitz gewechselt haben.
 
Kurzaufenthalterinnen und Kurzaufenthalter, Grenzgängerinnen und Grenzgänger, die in der Schweiz gemäss Krankenversicherungsgesetz (KVG) obligatorisch grundversichert sind, wenden sich zur Abklärung der Anspruchsberechtigung an die Krankenkassenkontrollstelle derjenigen Gemeinde, bei der sie sich angemeldet haben, beziehungsweise ihr Arbeitgeber seinen Sitz hat. Kurzaufenthalterinnen und Kurzaufenthalter müssen ihren Anspruch spätestens 30 Tage vor ihrer Abreise ins Ausland, beziehungsweise vor Ablauf der Aufenthaltsbewilligung, bei der Gemeinde unter Vorweisung des Versicherungsausweises und unter Nachweis der Prämienbeitragszahlungen geltend machen. In EG-/EFTA-Staaten wohnhafte, nicht erwerbstätige Familienangehörige von Niedergelassenen, Grenzgängern, Jahres- und Kurzaufenthaltern mit Schweizer-, beziehungsweise EG-/ EFTA-Staatsbürgerschaft, sind ebenfalls zum Bezug einer Prämienverbilligung berechtigt, falls sie in der Schweiz gemäss KVG obligatorisch versichert sind und die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen.
 
Für weitere Informationen steht die Krankenkassenkontrollstelle der zuständigen Gemeinde zur Verfügung. Das Merkblatt «Prämienverbilligung» kann im Internet unter www.gesundheitsamt.tg.ch abgerufen werden.