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Regierungsrat befürchtet Mehraufwand und Missbrauchspotenzial

In seiner Vernehmlassungsantwort zu der Verordnung über die Einführung der Landesverweise fordert der Regierungsrat, dass die Möglichkeit von aufschiebenden Rechtsmitteln vermieden wird. Ausserdem bringt er den Vorbehalt an, dass für die Kantone entgegen den Ausführungen des Bundes je nach Ausgestaltung der Verordnung ein erheblicher Mehraufwand entstehen könnte.

Am 1. Oktober 2016 werden die Gesetzesbestimmungen zur Umsetzung der Ausschaffungsinitiative in Kraft treten. Sie sehen eine strafrechtliche Landesverweisung vor, die bei straffälligen ausländischen Personen an die Stelle der bisherigen ausländerrechtlichen Massnahmen tritt. Die davon betroffenen Verordnungen in den Bereichen des Ausländer- und Asylrechts, des Strafrechts und des Polizeirechts müssen angepasst werden. Die Anpassungen werden in einer Mantelverordnung zusammengefasst.

In seiner Vernehmlassungsantwort ans Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement kritisiert der Regierungsrat vor allem die vorgesehene Praxis für die  Vollzugsbehörde. Gemäss dem Vorschlag des Bundes soll die Vollzugsbehörde mittels Verfügung, Vollzugsverfügung oder Ausreiseverfügung über das Ausreisedatum befinden. Nach Auffassung des Regierungsrates ist die schriftliche Mitteilung des Ausreisedatums aber ein Realakt und somit eine Verwaltungshandlung ohne Anfechtungsmöglichkeit. «Der Erlass einer Verfügung hätte zur Folge, dass mit Rechtsmitteln die Ausreisefrist massiv verzögert werden könnte, was Missbrauchspotenzial und unnötigen Verwaltungsaufwand zur Folge hätte», schreibt der Regierungsrat. Die Landesverweisung werde in einem rechtsstaatlichen Verfahren mit ausreichend Anfechtungsmöglichkeiten verhängt.

Zudem sei im Strafgesetzbuch klar festgehalten, dass «die Landesverweisung zu vollziehen ist, sobald die verurteilte Person bedingt oder endgültig aus dem Straf- oder Massnahmenvollzug entlassen oder die freiheitsentziehende Massnahme aufgehoben wird, ohne dass eine Reststrafe zu vollziehen ist oder eine andere solche Massnahme angeordnet wird». Daher soll die Verfügungsform auf Ausnahmefälle beschränkt bleiben.

Der Regierungsrat bringt in seiner Vernehmlassungsantwort überdies den Vorbehalt an, dass die neuen Verordnungen je nach Ausgestaltung für die Kantone erhebliche finanzielle und personelle Mehraufwendungen zur Folge haben könnte.

Vernehmlassung_Landesverweisung.pdf [pdf, 123.53 KB]