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Formelle Anpassungen bei den Aufnahmebedingungen an die PHTG

In einer Botschaft unterbreitet der Regierungsrat dem Grossen Rat eine Änderung des Tertiärbildungsgesetzes. Präzisiert werden darin die Aufnahmebedingungen an die Pädagogische Hochschule Thurgau (PHTG). Die Anpassungen werden notwendig, um zwei Auflagen der Erziehungsdirektoren-Konferenz (EDK) im Zusammenhang mit der Anerkennung der PHTG-Diplome zu erfüllen.

Am 3. Januar dieses Jahres hat der Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) die von der Pädagogischen Hochschule Thurgau (PHTG) ausgestellten Diplome für die beiden Studiengänge Vorschulstufe und Primarstufe anerkannt. Die Anerkennung knüpfte die EDK an zwei Auflagen betreffend die Bedingungen für die Aufnahme an die PHTG. Mit den nun vom Regierungsrat vorgeschlagenen Änderungen werden die beiden Auflagen der EDK erfüllt.

Direkt zum Studium an die PHTG zugelassen wird auch künftig, wer über eine gymnasiale Matura verfügt. Der Passus «gleichwertige Ausbildung» wird gestrichen, da gemäss Anerkennungsreglement der EDK die Zulassungsbedingungen abschliessend aufgezählt werden müssen. Trotz dieser formellen Anpassung bleibt gewährleistet, dass auch weiterhin Kandidatinnen und Kandidaten  mit einem ausländischen Mittelschulabschluss aufgenommen werden können.

Eine mehrjährige Berufserfahrung ist gemäss EDK-Anerkennungsreglement für Absolventen einer Berufslehre Voraussetzung, um zu einem Aufnahmeverfahren an die PHTG zugelassen zu werden. Dies muss gemäss Auflage der EDK so auch im Gesetz festgehalten sein. Bei der Beratung des Gesetzes 2001 hatte der Grosse Rat das Erfordernis der Berufserfahrung gestrichen – mit  dem Hinweis darauf, dass von Absolventinnen und Absolventen von Diplom- und Handelsmittelschulen sowie Personen mit einer Berufsmatura auch keine Berufserfahrung verlangt werde.

Da sich die Bildungslandschaft in einer Umbruchsphase befindet und immer wieder neue Bildungsgänge wie zum Beispiel die Fachmaturität für das Berufsfeld Pädagogik entstehen, soll neu der Regierungsrat die Kompetenz erhalten, künftig über die Zulassung von weiteren Ausbildungsabschlüssen zu befinden. Dabei sind allerdings enge Grenzen gesetzt, sind doch nur Zulassungen denkbar, die auch interkantonal anerkannt sind. Dafür in Frage kommt aus heutiger Sicht die Zulassung von Kandidatinnen und Kandidaten mit einem Fachhochschul-Abschluss oder von Berufsmaturandinnen und -maturanden, welche die Ergänzungsprüfung gemäss  Passerellenreglement der EDK bestanden haben.