Direkt zum Inhalt springen
  • Drucken
  • Sitemap
  • Schriftgrösse
 

Revidierter NAV regelt Arbeitsbedingungen in der Landwirtschaft

Nach der Durchführung eines Vernehmlassungsverfahrens hat der Regierungsrat des Kantons Thurgau die revidierte Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Verhältnisse (NAV) genehmigt. Sie soll auf den 1. April 2006 in Kraft treten.

Der Bund schreibt vor, dass jeder Kanton das Arbeitsverhältnis der landwirtschaftlichen Angestellten in seinem Gebiet in einem Normalarbeitsvertrag (NAV) regelt. Die bis anhin geltende Verordnung des Regierungsrates bezüglich NAV wurde im Mai 1985 in Kraft gesetzt. Um die teilweise erheblichen Unterschiede zwischen den kantonalen Normalarbeitsverträgen zu beseitigen, wurde das Vertragswerk von den zuständigen Stellen im Departement für Inneres und Volkswirtschaft (DIV) überarbeitet. Berücksichtigt wurde dabei der Muster-Normalarbeitsvertrag des Schweizerischen Bauernverbandes.

Die vorgesehene Überarbeitung des geltenden NAV wurde im Vernehmlassungsverfahren von den politischen Parteien sowie den landwirtschaftlichen Berufsverbänden grundsätzlich begrüsst. Zu Diskussionen Anlass gaben vor allem die vorgeschlagenen Regelungen über die Arbeits- und Ruhezeit, die Aus- und Weiterbildung, die Ausgestaltung des Lohnes sowie den Schutz für schwangere Frauen und den Schutz für Jugendliche. Gegenüber dem Vernehmlassungsentwurf wurden gewisse Anträge und Anregungen in der neuen Verordnung berücksichtigt und einige Regelungen für die Rechtssuchenden präziser und verständlicher formuliert. Neu in die Verordnung aufgenommen wurden auch eine Bestimmung über den Kündigungsschutz sowie eine Bestimmung über den Schutz der Persönlichkeit der Angestellten bei Hausgemeinschaft.