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Thurgauer Waldgesetz bewährt sich seit zehn Jahren

<img src="http://ww4.tg.ch/pictures/holz_kl.jpg" align="left">Das Thurgauer Waldgesetz - am 1. April 1996 als Vollzug der Waldgesetzgebung des Bundes in Kraft getreten - bewährt sich heute als zweckmässige Grundlage für ein partnerschaftliches Nebeneinander verschiedenster Interessen im Wald. Der Waldwirtschaft bietet es die nötigen Grundlagen, um die Herausforderungen der Gegenwart und der Zukunft erfolgreich zu meistern.

Verschiedene Kreise, die zu grosse Einschränkungen der persönlichen Bewegungsfreiheit im Wald befürchteten, hatten seinerzeit gegen den Erlass des Grossen Rats das Referendum ergriffen und so eine breite, forstpolitische Debatte im Kanton Thurgau ausgelöst. Im Erlass vorgesehene Rahmenbedingungen für Veranstaltungen im Wald hatten vielerorts Ängste vor unzumutbaren Einengungen für Waldeigentümer und Erholungssuchende ganz allgemein geweckt. Starke Emotionen prägten die Diskussionen im Vorfeld der Volksabstimmung. Eine Bilanz nach zehn Jahren Gültigkeit fällt heute indessen durchwegs positiv aus.

Demokratie im Wald

Ganz entgegen den damaligen Bedenken hat das Gesetz den Waldeigentümern und der Öffentlichkeit klar mehr Mitsprache gebracht. So erweist es sich in unseren stark gegliederten Privatwaldverhältnissen je länger desto wichtiger, dass alle rund 9000 Thurgauer Waldeigentümer jetzt in neuen, vom Gesetz vorgegebenen Forstrevierstrukturen vertreten und effizient organisiert sind. Diese neuen Strukturen lassen den Raum offen für die Bildung leistungsfähiger Forstbetriebe und Forstbetriebsgemeinschaften. Auch die forstliche Planung - zuvor exklusive Domäne der Forstbehörden und des Waldeigentümers - wird jetzt breit abgestützt und zusammen mit verschiedensten Interessenvertretern, von den Gemeinden bis hin zu den Sportlern oder Pilzsammlern, erarbeitet. Sieben von neun Regionalen Waldplänen im Kanton sind unterdessen in Kraft oder stehen vor dem Abschluss. Sie tragen entscheidend zur Lösung von möglichen Konflikten bei. Zertifizierung, Branchenlösung oder Holzmarktbündelung konnten überdies nur dank den neu geschaffenen Forstrevierstrukturen und Planungsinstrumenten so rasch und reibungslos eingeführt werden.

Kein Bürokratismus

Einer der grössten Bedenken bei der Einführung des Gesetzes war die Umsetzung der vom Bund vorgegebenen Bewilligungspflicht für Grossveranstaltungen im Wald. Auch hier hat sich eine gute Praxis eingespielt. Das Departement für Bau und Umwelt hat höchstens ein bis zwei Gesuche pro Jahr für Anlässe im Wald mit mehr als 500 Beteiligten oder Sportveranstaltungen mit mehr als 600 Beteiligten zu bewilligen. Anlässe mit mehr als 100 Beteiligten unterliegen zudem der Meldepflicht, damit das Forstamt als Dienstleistung für die Veranstalter die Information aller Betroffenen übernehmen kann. Das geschieht in rund 20 bis 30 Fällen pro Jahr. So gilt der Thurgau heute gesamtschweizerisch als Kanton mit vergleichsweise liberaler Bewilligungspraxis. Auch wurden die früher häufigen allgemeinen Fahrverbote auf Waldstrassen im Zug der vorgeschriebenen Neusignalisation im ganzen Kanton durch die Dreiteiler des Motorfahrzeugverbots ersetzt, die ein Befahren mit Velos zulassen.

Die wichtigsten Neuerungen des kantonalen Waldgesetzes

  • Umfassende Walderhaltung: Die verschiedenen Waldfunktionen (Multifunktionalität) werden gestärkt und vor allem die Qualität des Lebens- und Produktionsraumes Wald ins Zentrum gestellt.
  • Forstliche Planung: Die Regionale Waldplanung erfasst alle Interessen am Wald und bringt Lösungsvorschläge für Interessenkonflikte. Sie ist behördenverbindlich.
  • Waldreservate: Speziell wertvolle Waldteile werden als Waldreservate ausgeschieden.
  • Forstdienst-Strukturen: Alle Waldeigentümer innerhalb einer Revierumgrenzung sind in eine Forstrevierkörperschaft eingebunden.
  • Beteiligung der Gemeinden: In die Verbundaufgabe «Walderhaltung» zwischen Bund und Kanton wird die Gemeinde mit einbezogen.