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Heimaufsicht: Aufsicht und Verantwortung klar geregelt

Der Regierungsrat des Kantons Thurgau hat in der Heimaufsicht grundlegende Neuerungen beschlossen und diese in der entsprechenden Verordnung verankert. Die wesentlichsten Änderungen betreffen die Klärung der Aufsichtskompetenzen, das Vorgehen bei Beanstandungen und Anzeigen sowie die Einführung eines Qualitätsmanagements für alle Heimbereiche. Verschieden Änderungen entsprechen den bereits heute geltenden Richtlinien.

Heimaufsicht: Aufsicht und Verantwortung klar geregelt

 

Der Regierungsrat des Kantons Thurgau hat in der Heimaufsicht grundlegende Neuerungen beschlossen und diese in der entsprechenden Verordnung verankert. Die wesentlichsten Änderungen betreffen die Klärung der Aufsichtskompetenzen, das Vorgehen bei Beanstandungen und Anzeigen sowie die Einführung eines Qualitätsmanagements für alle Heimbereiche. Verschieden Änderungen entsprechen den bereits heute geltenden Richtlinien.

Als erstes regelt die revidierte Heimverordnung den Geltungsbereich gemäss dem Sozialhilfegesetz. Der Heimbegriff wird neu umfassend definiert, das heisst, dass die Verordnung für die Institutionen im Alters- und Behindertenbereich, im Pflegekinder- und Jugendlichenbereich sowie im Sonderschulbereich Anwendung findet. Ebenso wird festgehalten, wer der Aufsicht des Kantons, der Gemeinde und wer keiner Aufsicht untersteht.

Neu definiert wird auch die Rolle der Heimkommission. Das bisher geltende Recht wies der Heimkommission die Rolle eines eigentlichen Aufsichtsorgans zu. Diese Stellung widersprach aber der Tatsache, dass die Heimkommission über keine formellen Entscheidkompetenzen verfügte. Dieser Widerspruch trat in jüngerer Vergangenheit in einzelnen Fälle zu Tage und führte zu Kritik an der kantonalen Heimaufsicht . Die Revision wurde dazu benützt, die Aufsichtskompetenzen klar zu regeln. Demnach liegt nun die eigentliche Aufsicht bei den zuständigen Departementen, welche bereits heute für die Erteilung und den Entzug von Betriebsbewilligungen zuständig sind. Für Institutionen, die Erwachsene mit und ohne Behinderung betreuen, sowie für Alters- und Pflegeheime ist das Departement für Finanzen und Soziales zuständig. Aufsichtsinstanz für Sonderschulheime ist das Departement für Erziehung und Kultur, während Kinder- und Jugendheime unter der Aufsicht des Departementes für Justiz und Sicherheit stehen. Die Heimkommission beschränkt sich auf die Funktion eines beratenden Gremiums.

In der Heimverordnung wird nun ferner klar gestellt, dass die Verantwortung für die korrekte Betriebsführung in erster Linie in den Händen der Führungsorgane des Heims liegt. Die Qualität der Pflege und Betreuung, die Einhaltung der Rechte der betreuten Personen und die Verhinderung von Missbräuchen muss von ihnen gewährleistet werden. Das Heim hat somit selber die geeigneten Führungs- und Organisationsstrukturen festzulegen. Vorgeschrieben wird jedoch, dass diese Strukturen verbindlich im Betriebskonzept definiert werden. Die Heime haben auch eigenverantwortlich dafür zu sorgen, dass eine wirksame und unabhängige interne Aufsicht besteht. Neu wird auch festgehalten, dass die Heime ein Qualitätsmanagement betreiben müssen. Sie sind damit verpflichtet, Prozesse und Methoden der internen Qualitätssicherung festzulegen.

In der revidierten Verordnung wird das Vorgehen bei Beanstandungen und Anzeigen umfassend festgelegt. Die betreuten oder ihnen nahe stehenden Personen haben demnach die Möglichkeit, sich im Fall von Beanstandungen gegenüber der Heimleitung oder dem Personal an das zuständige Heimorgan zu wenden. Von der Beanstandung zu unterscheiden ist das Anzeigerecht. Die Anzeige richtet sich an das für die Aufsicht zuständige Departement und steht einerseits generell zur Verfügung, wenn Missstände im Heim beanstandet werden sollen. Andererseits dient die Anzeige den Betreuten oder ihren Angehörigen, falls eine Beanstandung nicht zu einem befriedigenden Ergebnis geführt hat.

Die Befugnisse der kantonalen Aufsichtsinstanzen ist neu unter dem Begriff «Audit» zusammengefasst. Darunter ist die Prüfung aller qualitätsrelevanten Merkmale und Prozesse zu verstehen. Das Audit findet in Form eines Besuchs im Heim statt, wird schriftlich dokumentiert und dient der Kontrolle der festgelegten Anordnungen und Empfehlungen. Das Audit dient dazu, die Bewilligungsvoraussetzungen, die Qualitätssicherung sowie die Rechtsstellung der betreuten Personen zu überprüfen. Führen die in einem Audit verlangten Massnahmen zu keiner Besserung, kann das zuständige Departement die notwendigen Anordnungen treffen, die bis zur Schliessung eines Heims gehen können.

Die revidierte Heimverordnung tritt auf den 1. Januar 2006 in Kraft.