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14 Hunderassen als potentiell gefährlich eingestuft

Nachdem der Grosse Rat am 12. September 2007 das Gesetz über das Halten von Hunden verabschiedete, hat der Regierungsrat nun die dazugehörende Verordnung revidiert. Die neuen Massnahmen wie die Bewilligungspflicht für potentiell gefährliche Hunde werden damit im Detail geregelt.

Mit der Gesetzesrevision sollen Mensch und Tier besser vor gefährlichen Hunden geschützt werden. Zu diesem Zweck werden insbesondere eine Bewilligungspflicht für potentiell gefährliche Hunde sowie Massnahmen bei mangelhafter Hundehaltung eingeführt. Für den Vollzug der Hundegesetzgebung sind nach wie vor die Politischen Gemeinden zuständig. Die Bewilligungen für das Halten von als gefährlich eingestuften Hunden erteilt das kantonale Veterinäramt. Ohne eine solche Bewilligung ist das Halten oder Mitführen eines solchen Hundes im Kanton Thurgau zukünftig verboten.

Als potentiell gefährlich werden insgesamt 14 Hunderassen und Hundegruppen inklusive Kreuzungen mit diesen eingestuft, nämlich American Staffordshire Terrier, Bullterrier, Cane corso, Dobermann, Dogo Argentino, Fila Brasileiro, Mastiff, Mastín Español, Mastino Napoletano, Presa Canario (Dogo Canario), Rottweiler, Staffordshire Bullterrier, Tosa und Hunde des Typs Pitbull. Wer heute schon einen solchen Hund hält, muss innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der Bewilligungspflicht im Besitz einer Haltebewilligung sein. Eine Bewilligung ist weder auf eine andere Person noch auf einen anderen Hund übertragbar. Bei einem Umzug in den Kanton Thurgau gilt eine zehntägige Frist für die Einreichung eines Gesuches. Der Bewilligungsausweis enthält alle Angaben, die nötig sind, um eine Kontrolle vor Ort durchzuführen.

Die Verordnungsänderung regelt auch die Einzelheiten zum neu vorgeschriebenen Hundeerziehungskurs für Tiere mit einem Erwachsenengewicht von mehr als 15 Kilogramm. Werden grössere Hunde als Welpen erworben, soll zusätzlich ein Welpenkurs besucht werden.

Neu können geringfügige Übertretungen der Hundegesetzgebung mit Ordnungsbussen bestraft werden. So sind beispielsweise für die nicht korrekte Beseitigung von Hundekot auf Trottoirs und Fusswegen sowie in Park-, Schul-, Spiel- oder Sportanlagen, Gärten, Futterwiesen und Gemüsefeldern eine Busse von 150 Franken und für das unangeleinte Mitführen des Hundes in Park-, Schul-, Spiel- oder Sportanlagen sowie an verkehrsreichen Strassen eine Busse von 50 Franken vorgesehen.

Falls die Referendumsfrist bis am 21. Dezember 2007 ungenützt abläuft, treten das Hundegesetz und die Verordnung dazu per 1. Januar 2008 in Kraft.

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