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Verbot für Baujagd im Gesetz festschreiben

Der Regierungsrat des Kantons Thurgau legt dem Grossen Rat die Botschaft für das teilrevidierte Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel vor. Darin hält er trotz kritischen Stimmen in der Vernehmlassung am Verbot für die Baujagd mit Hunden auf Dachs und Fuchs fest.

Weil der Bundesrat die eidgenössische Jagdverordnung geändert hat, müssen im kantonalen Jagdgesetz diverse Bestimmungen den aktuellen Bundesregelungen angepasst werden. Namentlich im Bereich der Selbsthilfemassnahmen gegen Tiere geschützter Arten und bei den Voraussetzungen zur Jagdberechtigung müssen Änderungen vorgenommen werden. Während des Vernehmlassungsverfahrens gingen 26 Stellungnahmen ein. Insgesamt fand der Vorschlag des Regierungsrates aber eine positive Aufnahme, keine der eingegangenen Stellungnahmen plädierte auf eine gänzliche Ablehnung.

Kontrovers beurteilt wurde das Verbot der Baujagd. Die Jagdorganisationen und ein Teil der Parteien lehnen das Verbot kategorisch ab, während Schutzorganisationen, einzelne Jäger und ein Teil der Parteien zustimmten. Der Regierungsrat hält nun auch nach der Vernehmlassung an seiner Haltung fest, das Verbot der Baujagd im Gesetz zu verankern. Dies insbesondere deshalb, weil er sich bereits im Jahr 2010 in einem Schreiben an den thurgauischen Tierschutzverband dahingehend geäussert hatte. Paragraf 22 Absatz 3 des Gesetzes soll demnach lauten: «Die Baujagd ist grundsätzlich verboten. Das Departement kann aus besonderen Gründen Ausnahmen bewilligen.» Entgegen einer früheren Ankündigung des Regierungsrates kann sich daher der Gesetzgeber über ein allfälliges Verbot der Baujagd äussern, statt dass es auf Verordnungsstufe durch den Regierungsrat geregelt wird.

Der Regierungsrat hatte weiter vorgeschlagen, die Selbsthilfemassnahmen generell und nicht nur auf Schäden an landwirtschaftlichen Kulturen begrenzt auch auf Krähen und verwilderte Haustauben auszudehnen, da diese beiden Arten vereinzelt ebenfalls Schäden an Gebäuden verursachen. Beschädigungen durch Krähen und verwilderte Haustauben sollen jenen durch Füchse und Marder gleichgestellt werden. In der Vernehmlassung wurde kritisiert, dass schadenstiftende Tiere auch während der Schonzeit abgeschossen werden können. Dieser Forderung zur Beachtung der Schonzeit ist der Regierungsrat nachgekommen. Personen, die Selbsthilfemassnahmen ausüben, müssen sich künftig über Schonzeiten informieren. Ausserdem sollen brütende Krähen während der Schonzeit auch im Rahmen des Selbsthilferechts während der Brutzeit geschützt sein.

In seinem Vorschlag hatte der Regierungsrat die Haftung von Schäden durch Tiere präzisiert. Zum einen wird klar geregelt, dass es sich um Schäden an Wald, landwirtschaftlichen Kulturen oder Nutztieren handelt. Zum andern soll die Liste der Tierarten, bei denen der Kanton die Haftung für Schäden übernimmt, um kantonal geschützte Tierarten erweitert werden. Das ist aus Sicht des Regierungsrates gerechtfertigt, da solche geschützten Tiere nicht durch die Jägerschaft bejagt werden dürfen. Im Vernehmlassungsverfahren wurde überdies gefordert, der Kanton müsse auch die Kosten für Schäden an Infrastrukturanlagen und Präventionsmassnahmen gegen Biberschäden am Wald übernehmen. Weil zu dieser Thematik eine Standesinitiative des Kantons Thurgau sowie auf kantonaler Ebene eine Motion hängig sind, will der Regierungsrat im Jagdgesetz zur Zeit keine Regelung festschreiben.

Künftig sollen sich die Jagdgesellschaften an den Aufwendungen, die durch Hirsche oder Wildschweine verursacht werden, nur noch zu 15 Prozent statt wie bisher zu einem Vierteil beteiligen müssen. Diese Festschreibung der bisherigen Praxis stand kaum zur Diskussion. Eine zusätzliche Begrenzung der Beteiligung der Jägerschaft mit einem Maximalbetrag gekoppelt an den jährlichen Pachtzins, wie dies teilweise in der Vernehmlassung gefordert wurde, hält der Regierungsrat indes nicht für gerechtfertigt.

Neu geregelt werden soll auch die Gültigkeitsdauer und die Anerkennung von Jagdkarten. Nebst der Gültigkeit der Jagdkarten von einzelnen Tagen und einem Jahr soll auch neu eine solche über die ganze Pachtperiode möglich sein. Damit kann der administrative Aufwand verringert werden. Bisher können im Thurgau gleichwertige Jagdprüfungen anerkannt werden, nicht aber Jagdkarten anderer Kantone. Das soll nun möglich werden, um eine flexible Bejagung zu unterstützen.

Obwohl im Vernehmlassungsverfahren einige ablehnende Stellungnahmen eingingen, hält der Regierungsrat an seinem Vorschlag fest, dass Jägerinnen und Jäger künftig einen periodischen Nachweis der Treffsicherheit erbringen sollen, damit sie als jagdberechtigt gelten und eine Jagdkarte erwerben können.

Jagdgesetz_Botschaft.pdf [pdf, 186.47 KB]

Jagdgesetz.pdf [pdf, 2.91 MB]