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138,2 Millionen Franken für die Krankenkassen-Prämienverbilligung

Der Regierungsrat des Kantons Thurgau hat die Verordnung zum Gesetz über die Krankenversicherung geändert. Diese wurde aufgrund der Festlegung der Ansätze für die individuelle Prämienverbilligung 2017 notwendig. Demnach übernimmt am 1. Januar 2017 das Sozialversicherungszentrum Thurgau Aufgaben im Bereich der Versicherungspflicht.

Für die individuelle Prämienverbilligung (IPV) stehen im Jahr 2017 im Kanton Thurgau 138,2 Millionen Franken an Bundes-, Kantons- und Gemeindemitteln zur Verfügung. Das sind 6,4 Millionen Franken mehr als im Jahr 2016. Die Prämiensteigerung für Erwachsene (26 Jahre und älter) beträgt für das Jahr 2017 durchschnittlich 3,6 Prozent, für junge Erwachsene (19 bis 25 Jahre) 4,6 Prozent und für Kinder 6,3 Prozent. Mit den verfügbaren Mitteln können die Ansätze der IPV für 2017 um 10 Prozent angehoben werden. Damit steigt der durch die IPV gedeckte Anteil der durch die Berechtigten zu bezahlenden Krankenkassenprämien. Die Beiträge für Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen werden vom Bund festgesetzt und betragen für Erwachsene neu 4800 Franken (Vorjahr 4632 Franken). Der Ansatz für junge Erwachsene wurde auf 50 Prozent der Durchschnittsprämie von 4416 Franken festgelegt.

Der Regierungsrat hat auch den Betrag festgelegt, mit dem die Gemeinden für übernommene Prämienausstände entschädigt werden. Er hat beschlossen, die zur Verfügung gestellte Summe aus den Mitteln der IPV von 2,0 auf 3,2 Millionen Franken zu erhöhen. Damit trägt er den Anstrengungen der Gemeinden Rechnung, Ausfälle von Krankenkassenprämien zu vermeiden und damit die Solidarität in der Krankenversicherung zu stärken.

Die Festlegung der Ansätze für die IPV 2017 erforderte eine Änderung der Verordnung zum Gesetz über die Krankenversicherung. Mit der Einführung des schweizweit koordinierten elektronischen Datenaustauschs für die Meldung von Betreibungen sowie die Weiterverrechnung von Verlustscheinen und gleichwertigen Rechtstiteln wird nun die operative Durchführung von der Stadt Frauenfeld an das Sozialversicherungszentrum Thurgau (SVZ TG) übertragen. Ausserdem wird der Begriff «Datenpool» durch die Bezeichnung «Liste der säumigen Prämienzahler» abgelöst. Zur Einsicht in dieser Liste berechtigt sind ab dem 1. Januar 2017 alle zur Krankenversicherung zugelassenen Leistungserbringer, sofern sie über eine Zahlstellennummer der Versicherer verfügen. Bisher war der Zugriff begrenzt auf Leistungserbringer im Kanton.