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Alimentenbevorschussung von Sozialhilfe trennen

Mit einem neuen Alimentengesetz will der Regierungsrat des Kantons Thurgau die Inkassohilfe und Alimentenbevorschussung anstatt wie bisher im Sozialhilfegesetz in einem separaten Gesetz regeln. Den Entwurf zum neuen Gesetz unterzieht er einer externen Vernehmlassung.

Alimentenbevorschussung von Sozialhilfe trennen

 

Mit einem neuen Alimentengesetz will der Regierungsrat des Kantons Thurgau die Inkassohilfe und Alimentenbevorschussung anstatt wie bisher im Sozialhilfegesetz in einem separaten Gesetz regeln. Den Entwurf zum neuen Gesetz unterzieht er einer externen Vernehmlassung.

Seit 1986 kennt der Kanton Thurgau die Inkassohilfe und die Bevorschussung von Alimenten für unmündige Kinder. Die entsprechenden Bestimmungen finden sich im Sozialhilfegesetz. Die Sozialhilfeämter der Gemeinden vertreten jedoch verstärkt die Meinung, dass die Bestimmungen über die Alimentenbevorschussung und die Inkassohilfe zu Unrecht im Sozialhilfegesetz untergebracht seien. Dadurch bestehe nämlich die Tendenz, die Materie mit der Sozialhilfe zu vermischen. Ausserdem hat das Verwaltungsgericht – gestützt auf die Zuständigkeitsregelung im Sozialhilfegesetz – kürzlich entschieden, dass für die Ausrichtung der Vorschüsse nicht – wie bis anhin gehandhabt – die Politische Gemeinde des zivilrechtlichen, sondern die des unterstützungsrechtlichen Wohnsitzes des Kindes verantwortlich sei. Dies steht allerdings im Widerspruch zu den Bestimmungen der Nachbarkantone. Vor diesem Hintergrund erachtet es der Regierungsrat als notwendig, die Inkassohilfe und Alimentenbevorschussung in einem separaten Gesetz zu regeln.

Das neue, zwölf Paragrafen umfassende Gesetz regelt unter anderem die Zuständigkeit, die Geltendmachung sowie die Voraussetzungen und die Höhe für die Inkassohilfe und die Bevorschussung. Ebenso wird aufgeführt, wann kein Anspruch auf Bevorschussung besteht und unter welchen Voraussetzungen eine Rückerstattung zu erfolgen hat.

Neu soll keine Bevorschussung mehr erfolgen, wenn die Einbringlichkeit des Vorschusses aussichtslos ist oder wenn das Kind dauernd bei keinem der beiden Eltern wohnt. Damit soll die Eigenverantwortung der betroffenen Elternteile gestärkt und der Vorschusscharakter unterstrichen werden. Mit dieser neuen Regelung ist mit einer Verlagerung der Kosten auf die Sozialhilfe zu rechnen. Da diese Leistungen aber – im Gegensatz zur Alimentenbevorschussung – rückerstattungspflichtig sind, kann davon ausgegangen werden, dass die öffentliche Hand insgesamt entlastet wird.

Das zuständige Departement für Finanzen und Soziales unterbreitet den Gesetzesentwurf den Politischen Gemeinden, den im Grossen Rat vertretenen Parteien, dem Verband Thurgauer Gemeinden (VTG), der Thurgauischen Konferenz für öffentliche Sozialhilfe, dem Obergericht, dem Verwaltungsgericht, dem Thurgauer Anwaltsverband, dem Departement für Justiz und Sicherheit sowie der Staatskanzlei zu Vernehmlassung. Die Frist für die Eingabe von Stellungnahmen dauert bis zum 16. Dezember 2005.

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