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Mehr Transparenz und stärkere Kontrolle über die eigenen Daten

Der Bund beabsichtigt, das Datenschutzgesetz total zu revidieren. Ziel ist es, den Datenschutz zu verbessern. Insbesondere soll die Datenbearbeitung transparenter gestaltet werden, die betroffenen Personen sollen mehr Kontrolle über ihre Daten erhalten und die Pflichten der Verantwortlichen sollen ausgebaut werden. Der Regierungsrat ist mit der Vorlage grundsätzlich einverstanden, macht aber in seiner Vernehmlassungsantwort mehrere Anmerkungen.

Mit der Revision will der Bundesrat insbesondere die Transparenz von Datenbearbeitungen erhöhen und die Selbstbestimmung der betroffenen Personen über ihre Daten stärken. Dazu sollen die Informationspflichten der Organe, die für die Datenverarbeitung verantwortlich sind, ausgeweitet werden. Ergänzend dazu soll das Auskunftsrecht der betroffenen Personen präzisiert werden. Dabei steht die Selbstregulierung im Vordergrund: Der Vorentwurf sieht vor, dass der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) Empfehlungen der Guten Praxis erlässt oder genehmigt, welche die Datenschutzvorschriften konkretisieren. Ferner sollen die Aufsichtskompetenzen des EDÖB gestärkt werden. Dieser soll beispielsweise die Befugnis erhalten, Verstösse gegen die Datenschutzvorschriften zu untersuchen und entsprechende Verfügungen zu erlassen. Zudem sollen die Strafbestimmungen im Gesetz verschärft werden.

Der Regierungsrat begrüsst die Neuerungen grundsätzlich. Er schreibt aber beispielsweise, dass der Bereich der schützenswerten Personendaten nicht abschliessend definiert werden sollte und  der Bund bei den Datenschutzbestimmungen darauf zu achten habe, dass er nicht in die organisatorischen Kompetenzen der Kantone eingreife. Der Regierungsrat erachtet es als richtig, dass eine Regelung über die Daten von verstorbenen Personen aufgenommen werden soll. Ein Einsichtsrecht für alle Verwandten in gerader Linie einzuführen, geht ihm indessen zu weit. Für nicht sinnvoll erachtet er, dass das Auskunftsrecht über die Gesundheitsdaten nicht direkt, sondern über eine bezeichnete Ärztin oder einen bezeichneten Arzt laufen soll. Die betroffene Person sollte vielmehr einen Anspruch haben, direkt über die eigenen Gesundheitsdaten informiert zu werden.

Bezüglich des Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten ist für den Regierungsrat nicht nachvollziehbar, weshalb bei dieser Person eine Beschränkung der Amtszeit eingeführt werden soll. Diese könnte nämlich dazu führen, dass die Unabhängigkeit eingeschränkt werden könnte. Schliesslich erachtet er die vorgesehenen Strafen von 500 000 Franken für die vorsätzliche Verletzung der Auskunfts-, Melde- und Mitwirkungspflicht und von 250 000 Franken für entsprechende fahrlässige Delikte als sehr hoch. Er schlägt Bussenbeträge von nicht über 100 000 Franken vor.

Vernehmlassungsantwort Datenschutzgesetz [pdf, 139.06 KB]