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Regierungsrat lehnt kantonales Finanzaufsichtsorgan für Wehrpflichtersatz ab

Der Regierungsrat ist mit der Teilrevision des Wehrpflichtersatzabgabegesetzes grundsätzlich einverstanden. In seiner Vernehmlassungsantwort an das Eidgenössische Finanzdepartement schreibt er aber, dass er die Einführung eines kantonalen Finanzaufsichtsorgans ablehnt. Ausserdem ist der Regierungsrat gegen die Erhöhung der Mindestabgabe von 400 auf 1000 Franken.

Der Bund will das Wehrpflichtersatzabgabegesetz (WPEG) im Wesentlichen in folgenden Punkten ändern: Die Ersatzpflichtdauer wird an das neue Militär- und Zivildienstrecht angeglichen. Die Ersatzabgabepflicht für Verschiebungen der Rekrutenschule (RS) fällt weg. Durch die einmalige Abschluss-WPE bei Entlassung mit nicht geleisteten Restdiensttagen wird die Wehrgerechtigkeit erhöht. Die Vorlage enthält zudem weitere Anpassungen und Präzisierungen.

Der Regierungsrat ist mit den vorgeschlagenen Änderungen grundsätzlich einverstanden. Er fordert aber die Streichung eines Artikels. Der Bund sieht vor, die Kontrolle der Wehrpflichtersatzabgabe einem unabhängigen kantonalen Finanzaufsichtsorgan zu übergeben. Der Regierungsrat schreibt in seiner Vernehmlassungsantwort an das Eidgenössische Finanzdepartement, dass im Thurgau der Bereich Wehrpflichtersatz im Rahmen der ordentlichen Dienststellenprüfung bereits von der Finanzkontrolle jährlich überprüft wird, «weshalb die vorgesehene zusätzliche Sonderprüfung und Berichterstattung gegenüber dem Bund nicht notwendig» sei.

Auch die Erhöhung der Mindestabgabe auf 1000 Franken lehnt der Regierungsrat ab. Diese soll bei 400 Franken bleiben. Die Erhöhung der Mindestabgabe würde genau jene Ersatzpflichtigen treffen, die über kein oder nur über ein geringes Einkommen verfügten, argumentiert der Regierungsrat. Aus den gleichen Gründen lehnt der Regierungsrat auch die Erhöhung des Ansatzes auf vier Prozent bei der Ersatzabgabe ab.

Die Einführung einer einmaligen Abschluss-Wehrpflichtersatzabgabe hingegen befürwortet der Regierungsrat. Diese trage zur Gleichbehandlung der Wehrpflichtigen bei. Da erst im Entlassungsjahr feststehe, ob die Gesamtdienstleitungspflicht erfüllt wurde, sei es folgerichtig, auch auf das Entlassungsjahr eine Ersatzabgabe vorzusehen.

Vernehmlassungsantwort Wehrpflichtersatz [pdf, 121.33 KB]