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Prämienverbilligung für die obligatorische Krankenpflegeversicherung 2017

In den vergangenen Wochen haben die Thurgauer Gemeinden die Antragsformulare zum Bezug der Prämienverbilligung 2017 an die berechtigten Personen versandt. Gleichzeitig informieren die örtlichen Krankenkassenkontrollstellen sämtliche Haushalte über die Ansätze und die Voraussetzungen für den Erhalt der Prämienverbilligung.

Der Antrag ist bis spätestens 31. Dezember 2017 einzureichen. Falls der Antrag nicht oder nicht fristgerecht eingereicht wird, verfällt der Anspruch. Personen, die kein Antragsformular erhalten haben, können innert 30 Tagen seit Rechtskraft der definitiven Steuerschlussrechnung 2017 bei der zuständigen Krankenkassenkontrollstelle eine Neubemessung beantragen. Die Auszahlung der Prämienverbilligung erfolgt direkt an die Krankenkasse der bezugsberechtigten Person. 

Personen mit einer G- oder L-Bewilligung, die in der Schweiz gemäss dem Krankenversicherungsgesetz (KVG) obligatorisch grundversichert sind, wenden sich zur Abklärung der Anspruchsberechtigung an die Krankenkassenkontrollstelle derjenigen Gemeinde, bei der sie sich angemeldet haben, respektive ihr Arbeitgeber seinen Sitz hat. In EU-/EFTA-Staaten wohnhafte, nichterwerbstätige Familienangehörige von Niedergelassenen, Grenzgängern, Jahres- oder Kurzaufenthaltern, sind ebenfalls zum Bezug einer Prämienverbilligung berechtigt, falls sie in der Schweiz gemäss KVG obligatorisch versichert sind und die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen.

Im Internet ist auf der Homepage www.gesundheit.tg.ch das Merkblatt «Information zur Prämienverbilligung 2017 im Kanton Thurgau» zu finden. Ebenfalls stehen die zuständigen Krankenkassenkontrollstellen des Wohn-/Aufenthaltsortes für die Beantwortung von Fragen zur Verfügung.