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Stellenmeldepflicht bei 5 Prozent belassen

Zur Umsetzung von Artikel 121a der Bundesverfassung (BV) über die Steuerung der Zuwanderung haben die eidgenössischen Räte am 16. Dezember 2016 Änderungen des Ausländergesetzes (AuG) sowie weiterer Gesetze beschlossen. Dazu sind Ausführungsbestimmungen in den entsprechenden Verordnungen erforderlich. Zu den Verordnungsänderungen hat der Thurgauer Regierungsrat seine Stellungnahme an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement eingereicht. Er schreibt, dass er die Verordnungsänderungen als gesetzeskonform erachte, macht aber einige Anpassungsvorschläge.

Die Einführung einer Stellenmeldepflicht werde generell zu grossen personellen und finanziellen Mehrbelastungen führen, schreibt der Regierungsrat. Und wer diese Kosten zu tragen habe, gehe aus den Vernehmlassungsunterlagen nicht hervor. Der Bund solle deshalb ein Konzept erarbeiten und vorlegen, welches insbesondere die Finanzierung der Massnahmen darlege. Der Schwellenwert für die Auslösung der Stellenmeldepflicht könne bei den vorgeschlagenen fünf Prozent belassen werden, auch wenn dieser einen Personalbedarf bei den RAV generiere. Es müssten so den RAV zusätzlich 180 000 Stellen pro Jahr gemeldet werden. Bei einem heutigen Stand von 38 000 freiwillig gemeldeten Stellen würde dies eine Versechsfachung der zu verarbeitenden Stellenmeldungen bedeuten. Bei der Liste mit den Codes für die verschiedenen Berufsarten wird bemängelt, dass diese Sammelbegriffe es nicht zulassen einzelne Berufsarten die unterschiedlichsten Tätigkeiten umfassen, einer spezifischen Position zuzuordnen. Derart schwammige Berufsumschreibungen verunsichern die Arbeitgeber weil für sie kaum erkennbar ist, ob eine Stellenvakanz unter eine dieser Berufsart fällt und entsprechend gemeldet werden müsste. Ebenso schwierig erscheint es, dass damit die RAV’s sinnvolle Zuweisungen machen können. Eine Stellenmeldepflicht dürfe einzig dort ausgelöst werden, wo eindeutige Berufsarten von einer erhöhten Arbeitslosigkeit betroffen sind.

Auch bei der Übermittlung passender Dossiers und der Rückmeldung der Arbeitgeber wünscht der Thurgau eine Änderung. Es sei wenig nachvollziehbar, weshalb die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber die Stellen während fünf Arbeitstagen nicht anderweitig ausschreiben dürfen, die RAV aber innerhalb von drei Tagen reagieren sollen. Eine längere Frist würde es den RAV ermöglichen, gezielter nach geeigneten Personenprofilen zu suchen und qualitativ bessere Dossiers zu präsentieren, was letztlich für den Vermittlungserfolg entscheidend sei.

Der Bund schlägt auch Ausnahmen von der Meldepflicht vor, beispielsweise wenn es sich um kurze Arbeitseinsätze handelt. Hier begrüsst der Regierungsrat die Variante mit einer Mindestbeschäftigung von einem Monat und beantragt die Bestimmung neu zu formulieren.

Der Regierungsrat befürwortet auch die Zielsetzung des Bundes, anerkannte Flüchtlinge und vorläufig Aufgenommene rasch und nachhaltig in den Arbeitsmarkt zu integrieren. Ausdrücklich begrüsst er die vorgeschlagene föderale Regelung, die Ausgestaltung den Kantonen zu überlassen. Er weist jedoch darauf hin, dass die Betreuung dieser Personen bei der öffentlichen Arbeitsvermittlung zu erheblichen Mehrkosten führe und für diese habe grundsätzlich der Bund aufzukommen. Eine Abwälzung auf die Kantone lehnt der Thurgau ab.

 

Vernehmlassung_Zuwanderung.pdf [pdf, 152.18 KB]