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Rückerstattung der Verrechnungssteuer trotz fehlender Deklaration

Der Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer soll trotz fehlender Deklaration in der Steuererklärung nicht mehr verwirken, wenn nachdeklariert wird oder die Steuerbehörde die Leistung aufrechnet. Das Verrechnungssteuergesetz soll dahingehend präzisiert werden. Der Regierungsrat des Kantons Thurgau befürwortet die vorgeschlagene Gesetzespräzisierung.

Nach verschiedenen Bundesgerichtsurteilen wird seit 2014 die Verrechnungssteuer nur noch zurückerstattet, wenn die nachträgliche Deklaration spontan erfolgt, das heisst bevor die Steuerbehörde die Nichtdeklaration entdeckt hat. Die fehlende Rückerstattung der Verrechnungssteuer und die gleichzeitige Erfassung mit der Einkommenssteuer führen zu einer sehr hohen Belastung der betroffenen Einkünfte, was teilweise als Strafe empfunden wird. Die Durchsetzung des geltenden Rechts durch die Steuerbehörden stösst daher zunehmend auf Kritik. Mit dem vom Bundesrat vorgeschlagenen Gesetzesentwurf soll nun zur bis 2014 geltenden Praxis zurückgekehrt werden.

Der Regierungsrat des Kantons Thurgau erachtet den Gesetzeswortlaut als geeignet, wie er in seiner Vernehmlassungsantwort an das Eidgenössisches Finanzdepartement (EFD) schreibt. Allerdings erscheint ihm eine Aussage im Erläuternden Bericht des EFD als problematisch, wonach eine Verwirkung des Rückerstattungsanspruchs nur noch dann eintritt, wenn ein entsprechendes Strafurteil wegen versuchter vorsätzlicher Steuerhinterziehung vorliegt. Ohne Vorliegen eines Strafurteils wäre demnach immer von Fahrlässigkeit auszugehen, was in sachlicher und rechtlicher Hinsicht falsch sei. Damit der neue Gesetzesartikel nicht im Sinne des Erläuternden Berichts ausgelegt werde, solle in der Botschaft zum Bundesgesetz klar zum Ausdruck gebracht werden, dass die Beurteilung durch das kantonale Verrechnungssteueramt ausreiche, fordert der Regierungsrat.

Vernehmlassungsantwort Verrechnungssteuergesetz [pdf, 1.59 MB]