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Neuausrichtung der Beteiligung des Kantons an Schulfinanzen

Die ursprünglich prognostizierte Lastenverteilung zwischen dem Kanton und den beitragsleistenden Schulgemeinden hat sich seit der Totalrevision des Beitragsgesetzes im Jahr 2011 aufgrund der Steuerkraft- und Schülerzahlentwicklung signifikant verändert. Mit einer Teilrevision sollen die Eckwerte des Beitragsgesetzes den neuen Gegebenheiten angepasst werden. Der Regierungsrat schickt den dazu ausgearbeiteten Gesetzes- und Verordnungsentwurf in eine externe Vernehmlassung.

Während vor zehn Jahren acht Schulgemeinden einen Bilanzverlust ausgewiesen haben, ist dies aktuell nur noch bei einer Schulgemeinde der Fall. Seit 2011 konnten die Schulgemeinden den nach Einwohner gewichteten Steuerfuss von knapp 100 Prozent auf nun 93 Prozent reduzieren und darüber hinaus zusätzliche Abschreibungen beziehungsweise Einlagen in die Vorfinanzierungen von jährlich über 30 Mio. Franken vornehmen. Die finanzielle Situation der Schulgemeinden verbessert sich kontinuierlich und die Ausgleichszahlungen der finanzstarken Schulgemeinden haben sich überproportional erhöht. Auch wenn der Kanton namhafte Beiträge von rund 80 Mio. Franken für die Sonderschulen, Musikschulen und Spitalschulung übernimmt, soll er auch weiterhin einen Beitrag im Finanzausgleichssystem der Schulgemeinden leisten. Würde auf eine Revision des Beitragsgesetzes verzichtet, würden in der kantonalen Jahresrechnung 2021 die Ausgleichszahlungen der finanzstärkeren Schulen beinahe sämtliche Beitragsleistungen an die Schulgemeinden finanzieren. Dem Kanton blieben praktisch keine Nettoaufwendungen mehr im Beitragssystem und die Lastenverteilung würde aufgehoben.

Bandbreiten statt konkrete Eckwerte

Wie die bisherigen Erfahrungen zeigen, wirken sich die Veränderungen der Steuerkraft und der Schülerzahl sehr stark auf die Höhe der Beitragsleistungen aus. Somit müssten innert weniger Jahre jeweils die Eckwerte im Beitragsgesetz angepasst werden, was langwierig und aufwendig ist. Der Regierungsrat schlägt deshalb vor, im Gesetz klar definierte Bandbereiten festzulegen, damit flexibel auf die Entwicklung reagiert werden kann. Die Eckwerte können mit geringerem administrativen Aufwand in der Verordnung angepasst werden und bewegen sich im Rahmen der im Gesetz festgelegten Höchst- und Tiefstwerte. In welchem Rahmen sich der Kanton an den Kosten der Schulgemeinden beteiligt, war bisher nicht festgelegt. Neu soll dieser Rahmen explizit definiert sein und sich zwischen zwei und vier Prozent der kantonalen Steuerkraft bewegen.

Entlastung für Schulgemeinden

Mit der Gesetzesänderung wird eine Entlastung der finanzstärkeren Gemeinden von 11 Mio. Franken erreicht, die Beitragsempfänger erhalten insgesamt rund 2 Mio. Franken mehr. Ausserdem ist eine punktuelle Senkung der Steuerfüsse in Schulgemeinden zu erwarten. Im Rechnungsjahr 2016 beteiligte sich der Kanton mit insgesamt 99 Mio. Franken an den Kosten der obligatorischen Schule, was 19 Prozent der kantonalen Steuerkraft entspricht. Die Finanzlage des Kantons ist weiterhin sehr angespannt und im Zuge des Projekts «Haushaltsgleichgewicht 2020 (HG2020)» werden Einsparungen zu beschliessen sein, welche die Kantonsfinanzen wieder ins Lot bringen. Mit der vorliegenden Teilrevision des Beitragsgesetzes besteht deshalb nur beschränkter finanzieller Handlungsspielraum.

Die Vernehmlassung des Beitragsgesetzes und der Beitragsverordnung geht an die im Grossen Rat vertretenen Parteien, die Schulgemeinden, Sonderschulen sowie an verschiedene Verbände und dauert bis zum 22. Dezember 2017.