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Elektronische Überwachung im Strafvollzug ab dem 1. Januar 2018

Ab dem neuen Jahr wird schweizweit die elektronische Überwachung, das sogenannte electronic Monitoring, als neue Vollzugsform eingeführt. Die eidgenössischen Räte haben dazu die notwendigen Änderungen des Sanktionenrechts beschlossen. Diese wiederum haben Neuerungen und Anpassungen in der Justizvollzugsverordnung des Kantons Thurgau zur Folge, die der Regierungsrat nun beschlossen hat.

Die elektronische Überwachung des Vollzugs ausserhalb der Strafanstalt wird als Vollzugsform für Freiheitsstrafen zwischen 20 Tagen und zwölf Monaten angewendet. Electronic Monitoring kann zusätzlich gegen Ende der Verbüssung langer Freiheitsstrafen als Alternative zum Arbeitsexternat und zum Arbeits- und Wohnexternat für die Dauer von drei bis zwölf Monaten angeordnet werden. In der Justizvollzugsverordnung wird im Detail beschrieben, welche Bedingungen erfüllt werden müssen, damit ein electronic Monitoring überhaupt Anwendung finden kann. In technischer Hinsicht schliesst sich der Kanton Thurgau dem Kanton Zürich an. Er hat mit ihm einen Vertrag zur Nutzung des Systems des electronic Monitoring abgeschlossen. Das hat einmalige Kosten von 37 800 Franken und jährliche Betriebskosten von 69 300 Franken zur Folge. Für die Miete von zehn Geräten fallen weitere jährliche Kosten von 31 300 Franken an.

Mit einer weiteren Neuerung wird der Zuständigkeitswechsel beim Vollzug der strafrechtlichen Landesverweisung festgelegt. Bis zur Abschaffung der Landesverweisung im Jahr 2006 wurde dieser durch den Straf- und Massnahmenvollzug durchgeführt. Mit der Wiedereinführung der Landesverweisung per 1. Oktober 2016 überliess es der Bund den Kantonen, ob sie durch das Migrationsamt oder durch den Straf- und Massnahmenvollzug vollzogen wird. Inzwischen haben alle anderen Kantone für den Vollzug die Migrationsämter eingesetzt. Um eine einheitliche Regelung zu ermöglichen, wird deshalb auch im Kanton Thurgau künftig das Migrationsamt für den Vollzug der Landesverweisung zuständig sein.

Im Weiteren wird im Bereich des Freiheitsentzugs eine rechtliche Grundlage für die Anwendung von unmittelbarem Zwang durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Justizvollzugs geschaffen. Diese dient der Rechtssicherheit und ermächtigt das Vollzugspersonal ausdrücklich, unter bestimmten Umständen unmittelbaren Zwang anwenden zu können. Die Anwendungsbereiche sind dabei klar eingegrenzt.