Direkt zum Inhalt springen
  • Drucken
  • Sitemap
  • Schriftgrösse
 

Folgen des Bundesgerichtsurteils zu den Elternbeiträgen

Mit Urteil vom 7. Dezember 2017 hat das Bundesgericht die Bestimmungen zu den finanziellen Beiträgen der Eltern im Volksschulgesetz des Kantons Thurgau aufgehoben. Aus diesem Grund dürfen ab diesem Datum keine Elternbeiträge mehr für obligatorische Lager und Exkursionen sowie für Sprachkurse und Dolmetscherdienste erhoben werden. Um möglichst bald wieder Beiträge für obligatorische Schullager und Exkursionen erheben zu können, wird der Regierungsrat noch in diesem Monat neue Rechtsgrundlagen dafür schaffen.

Mit seinem Entscheid vom 7. Dezember 2017 hat das Bundesgericht den Paragrafen 39 des Thurgauer Volksschulgesetzes aufgehoben. In dieser Bestimmung war festgehalten, dass für obligatorische Klassenverlegungen, Exkursionen und Lager sowie andere schulische Pflichtveranstaltungen Elternbeiträge erhoben werden können. Zudem enthielt sie die Regelung, dass Schüler und Schülerinnen in besonderen Fällen zum Besuch von Sprachkursen verpflichtet werden können und dass den Erziehungsberechtigten dafür und für allenfalls beizuziehende Dolmetscherdienste eine Kostenbeteiligung auferlegt werden kann.

Während Elternbeiträge für Sprachkurse und Dolmetscherdienste gemäss Bundesgericht unvereinbar mit dem verfassungsmässigen Grundrecht des unentgeltlichen Grundschulunterrichts sind und nicht mehr erhoben werden dürfen, gilt dies nicht generell für Elternbeiträge an die Verpflegungskosten für obligatorische Schullager, Klassenverlegungen und Exkursionen, da die Eltern diese Kosten aufgrund der Abwesenheit ihrer Kinder zu Hause einsparen. Gemäss Bundesgericht ist ein Elternbeitrag von 200 bis 300 Franken pro Lagerwoche jedoch zu hoch. Es geht von einem Beitrag − je nach Alter der Schüler − von maximal 10 bis 16 Franken pro Tag aus. Der Regierungsrat wird diese Vorgabe des Bundesgerichts nun rasch auf Verordnungsebene umsetzen, um den Schulen die Beitragserhebung für obligatorische Schullager und Exkursionen weiterhin zu ermöglichen. Die genannte Begrenzung der Elternbeiträge gilt nur für schulische Pflichtveranstaltungen, nicht aber für freiwillige Angebote der Schulen.