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Sozialhilfeverordnung: bessere Anreize schaffen

Der Regierungsrat des Kantons Thurgau hat der Anpassung der Sozialhilfeverordnung an die revidierten Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) zugestimmt. Die Verordnungsänderung tritt auf den 1. Januar 2006 in Kraft.

Sozialhilfeverordnung: bessere Anreize schaffen

 

Der Regierungsrat des Kantons Thurgau hat der Anpassung der Sozialhilfeverordnung an die revidierten Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) zugestimmt. Die Verordnungsänderung tritt auf den 1. Januar 2006 in Kraft.

Vorgesehen sind neue Bedarfsansätze. Integrationsbemühungen werden honoriert und Erwerbseinkünfte belohnt. Eine weitgehend einheitliche Umsetzung der SKOS-Richtlinien wurde mit Vertretern der Ostschweizer Kantone abgesprochen. Der Vorstand der Thurgauischen Konferenz für öffentliche Sozialhilfe unterstützt die Anpassungen.

Im Interesse einer einfachen und rechtsgleichen Anwendung enthält der Revisionsvorschlag ausführliche und detaillierte Bemessungs- und Ausführungsbestimmungen. Bei der Bemessung der Unterstützung wird ausdrücklich auf die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe verwiesen.

Nachgewiesene Bemühungen im Bereich von sozialer und/oder arbeitsrechtlicher Integration berechtigen zu Integrationszulagen zwischen 100 und 300 Franken monatlich. Bereits ab einem Beschäftigungsgrad von zehn Prozent kann eine Integrationszulage von 100 Franken beansprucht werden. Bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen bis zum vollendeten 25. Altersjahr gelten die Ansätze zur Hälfte. In Abweichung zu den SKOS-Richtlinien ist im Thurgau nicht automatisch eine minimale Integrationszulage vorgesehen. Eine Integrationszulage soll nur bei einer Gegenleistung ausgerichtet werden. Hingegen ist eine Integrationszulage von 100 Franken auch dann auszubezahlen, wenn die Wohnortgemeinde einer unterstützten und einsatzwilligen Person weder eine Beschäftigung noch einen Einsatzplatz zuweist.

Neu sieht die Verordnung gemäss SKOS-Richtlinien die Gewährung von Einkommens-Freibeträgen entsprechend dem Beschäftigungsgrad der Erwerbstätigkeit vor. Bei einem Beschäftigungsgrad zu 100 Prozent beträgt der monatliche Einkommens-Freibetrag 400 Franken.

Bei unrechtmässigem Leistungsbezug oder Arbeitsverweigerung kann der Grundbedarf für den Lebensunterhalt um maximal 20 Prozent und neu für die Dauer von bis zu einem Jahr gekürzt werden.

Auf Grund eines Verwaltungsgerichtsurteils wurde die Bestimmung über die Kostenverrechnung bei der Teilnahme an Beschäftigungsprogrammen geändert. Danach ist die Abgeltung, die einer unterstützungsbedürftigen Person im Rahmen von Arbeits- und Beschäftigungsprogrammen angerechnet wird und wofür Sozialversicherungsbeiträge entrichtet werden, auf dem Unterstützungskonto als Einnahme aufzuführen.

 

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