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Ermächtigung zur Strafverfolgung von Regierungsrat Walter Schönholzer im Fall Hefenhofen wird nicht erteilt

Das Büro des Grossen Rates hat die Ermächtigung zur Strafverfolgung von Regierungsrat Walter Schönholzer im Fall Hefenhofen nicht erteilt. Vorgeworfen wurden ihm in der Strafanzeige Amtsmissbrauch und Beihilfe zu Tierquälerei. Ausserdem wurde das Ausstandsbegehren gegen die Präsidentin des Grossen Rates abgewiesen.

Das kantonale Recht - wie dasjenige anderer Kantone auch - sieht vor, dass die Strafverfolgung gegen Mitglieder des Regierungsrates wegen im Amt begangener Straftaten der Ermächtigung einer nicht-richterlichen Behörde bedarf; im Thurgau fällt die Kompetenz dazu dem Büro des Grossen Rates zu.
Der Ermächtigungsentscheid umfasst eine Prüfung, ob namhafte Anhaltspunkte für das Vorliegen einer strafbaren Handlung gegeben sind. Es dürfen nicht nur strafrechtliche Gesichtspunkte, sondern auch politische bzw. staatspolitische Überlegungen berücksichtigt werden.
Die Strafanzeige vom 22. August 2017 warf die Tatbestände des Amtsmissbrauchs und der Beihilfe zur Tierquälerei vor. Der Anzeigeerstatter machte darin geltend, es sei in zahlreichen Fällen zur Nichtvollstreckung von Tierhalteverboten gekommen, was ein amtspflichtwidriges Nichteinschreiten der Behörden darstelle. Der Anzeigeerstatter stützte sich namentlich auf Medienberichterstattungen zum Fall Hefenhofen. Gerügt wurde ein Nichthandeln bzw. Nichteinschreiten von Regierungsrat Walter Schönholzer.
Begründet wird der Entscheid des Büros damit, dass der Straftatbestand des Amtsmissbrauchs in der Begehungsform durch Unterlassen nicht möglich sei, da durch Passivität grundsätzlich kein Zwang ausgeübt werden könne. Ebenso lasse sich kein Amtsmissbrauch in der blossen Duldung eines allfälligen Amtsmissbrauchs durch einen Untergebenen durch den Vorgesetzten erblicken.
Die Strafnormen im Tierschutzgesetz richteten sich auf die Pflichten desjenigen aus, der ein Tier hält oder betreut, also auf die unmittelbar aus der Beziehung des Tierhalters oder Tierbetreuers zu seinen Tieren entspringende Pflicht zu angemessener Ernährung, Pflege, Beschäftigung, Bewegungsfreiheit usw. Eine mit Aufsichts- und Kontrollaufgaben betraute Amtsstelle sei nicht demselben Pflichtenheft unterworfen. Bezüglich des Übertretungstatbestandes sei zudem kein vorsätzliches Handeln zu erkennen.
Die Begleitumstände des Falls Hefenhofen legten offen, dass der Anzeigeerstatter gezielt eine politische Absicht verfolgt habe. Der Anzeigeerstatter habe explizit eingeräumt, dass er systematisch auf die Abwahl eines Regierungsmitgliedes
hinarbeite. Er habe dabei alle möglichen Wege unter Einbezug der Medien genutzt. Die eingereichte Strafanzeige hat damit nach Auffassung des Büros des Grossen Rates den eigentlichen Zweck einer strafrechtlichen Verfolgung verlassen. Im Vordergrund seien offensichtlich nicht Interessen an einer objektiven strafrechtlichen Untersuchung und gerichtlichen Beurteilung gestanden, sondern die Absicht, eine Magistratsperson durch ein strafrechtliches Untersuchungsverfahren politisch zu schwächen oder aus dem Gleichgewicht zu bringen.
Zusammengefasst waren für das Büro des Grossen Rates keine genügenden Anhaltspunkte in strafrechtlicher Hinsicht ersichtlich, welche die Erfüllung einer strafbaren Handlung durch Regierungsrat Walter Schönholzer indizieren könnten bzw. die Ermächtigung zur Strafuntersuchung rechtfertigen würden. Die Abwägung unter politischen Aspekten führte zu demselben Ergebnis. Die Ermächtigung zur Strafuntersuchung wurde dementsprechend nicht erteilt.
Die Eingabe vom 9. Oktober 2017 hatte zudem den Ausstand der Präsidentin des Grossen Rates im vorliegenden Verfahren verlangt. Begründet wurde das Ausstandsbegehren damit, dass die Präsidentin des Grossen Rates und der angeschuldigte Regierungsrat Walter Schönholzer derselben Partei (FDP) angehörten. Es entscheide der Parteifilz, ob der Verdacht auf Amtsmissbrauch überhaupt untersucht werden könne.
Die Präsidentin des Grossen Rates entschied, bis zum Entscheid des Büros aus eigenem Antrieb vorsorglich in den Ausstand zu treten.
Begründet wird die Abweisung des Ausstandsbegehrens durch das Büro damit, dass der Anzeigeerstatter ausschliesslich die Zugehörigkeit zu derselben politischen Partei als Ausstandsgrund anführt. Andere, konkrete Gründe seien nicht geltend gemacht worden und würden auch nicht vorliegen. Die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Interessengruppe bzw. zu einer politischen Partei vermöge für sich allein genommen nach ständiger Rechtsprechung als Ausstandsgrund nicht zu genügen. Das gelte erst recht in einem Verfahren wie dem vorliegenden, in welchem eine politische Behörde zum Ermächtigungsentscheid berufen ist und wo Parteizugehörigkeiten systemimmanent gegeben seien. Auch eine intensiv geführte politische Debatte vermöge daran nichts zu ändern. Das Ausstandsbegehren gegen die Präsidentin des Grossen Rates entbehrt nach Auffassung des Büros des Grossen Rates damit einer rechtlich genügenden Abstützung und wurde abgewiesen.

Entscheid_Ermaechtigungsverfahren_anonymisiert.pdf [pdf, 409.94 KB]
 

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