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Indexanpassung beim Soziallastenausgleich

Wie bereits angekündigt, hat der Regierungsrat den Anhang zur Verordnung zum Gesetz über den Finanzausgleich der Politischen Gemeinden angepasst. Damit will er die am stärksten belasteten Gemeinden in Bezug auf ihre Sozialhilfekosten zu maximal 50 Prozent entlasten.

Bereits letztes Jahr hatte der Regierungsrat die Verordnung angepasst, wonach der Sozialhilfeausgleich bis maximal 50 Prozent der Soziallasten einer Gemeinde umfassen dürfe. Die erneute Änderung wird nötig, da die Umsetzung der letzten Änderung der entsprechenden Verordnung, die auf 1. Januar 2017 in Kraft getreten ist, gezeigt hat, dass die Gemeinde mit den höchsten Sozialhilfekosten lediglich auf eine Beitragsleistung von 43 Prozent der anrechenbaren Sozialhilfekosten kommt, weil sie bereits die definierte Indexbreite überschreitet. Deshalb sieht die beschlossene Änderung vor, den Index für den Lastenausgleich für Sozialhilfekosten der Gemeinden von bisher 270 Prozent auf 400 Prozent zu erweitern. Das soll dazu führen, dass die am stärksten belastete Gemeinde auf einen Beitragssatz gelangt, der dem vorgesehenen Maximum von 50 Prozent der anrechenbaren Sozialhilfekosten entspricht.

Der gesamte Ausgleich für die Sozialhilfekosten wächst damit im Jahr 2018 auf rund 7 Millionen Franken gegenüber 5,7 Millionen Franken im Jahr 2017. Diese Mehrbelastung des Kantons ist verkraftbar und gleichzeitig eine zweckmässige Massnahme, um den im Gesetz verlangten kantonalen Beitragsrahmen von 2 bis 4 Prozent der kantonalen Steuerkraft einzuhalten. Die Inkraftsetzung erfolgt rückwirkend auf den 1. Januar 2018, da sich der Finanzausgleich auf das Rechnungsjahr bezieht.

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