Direkt zum Inhalt springen
  • Drucken
  • Sitemap
  • Schriftgrösse
 

Verordnung regelt Umsetzung von durchlässiger Oberstufe

<img src="http://ww4.tg.ch/pictures/schuelerin_kl.jpg" align="left">Für die Umsetzung der Gesetzesvorlage über die durchlässige Oberstufe, die Ende Februar dieses Jahres vom Grossen Rat verabschiedet wurde, hat der Regierungsrat eine Verordnungsänderung ausgearbeitet. Sie wird einer externen Vernehmlassung unterzogen.

Verordnung regelt Umsetzung von durchlässiger Oberstufe

 

Für die Umsetzung der Gesetzesvorlage über die durchlässige Oberstufe, die Ende Februar dieses Jahres vom Grossen Rat verabschiedet wurde, hat der Regierungsrat eine Verordnungsänderung ausgearbeitet. Sie wird einer externen Vernehmlassung unterzogen.

 

Die erforderlichen Regelungen für die «Durchlässige Oberstufe» wurden in das Kapitel über die Schulstufen und Schultypen integriert. Sie betreffen die Bereiche des Übertritts von der Primar- in die Sekundarschule, die Wechsel innerhalb der Sekundarschule und die besonderen Organisationsformen auf der Sekundarstufe I. Wie bisher knüpft der Übertritt in erster Linie an die Empfehlung der Klassenlehrperson an. Die Aufnahmeprüfung in Fällen, in denen die Eltern mit der Empfehlung nicht einverstanden sind, bleibt ebenfalls erhalten. Wechsel zwischen den verschiedenen Niveaus können auf jedes Semester hin oder im Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten auch zu einem Zwischentermin vorgenommen werden. Wechselprüfungen gibt es keine.

Die Bezeichnung Realschule verschwindet. Die bisherige Einteilung wird abgelöst durch ein System, in dem nicht mehr von Real- und Sekundarschule die Rede ist, sondern von Leistungstyp, Leistungsniveau und Leistungszug.

Bereits im Zusammenhang mit der Abschaffung des Beamtenstatus hat der Grosse Rat die Inspektoratsbestimmung im Unterrichtsgesetz geändert und hat neben der Aufsicht die Beratung verankert. Dieser Wechsel wurde mit der Einführung der Schulberatung und Schulevaluation vorgespurt. Er soll nun in der Verordnung definitiv umgesetzt werden. Die eigentliche Aufsicht wird nur noch insofern geregelt, als hoheitliche Funktionen des Kantons und die Verpflichtung für eine Mitarbeit der Schulen bei der Überprüfung der Einhaltung gesetzlicher Vorgaben im Vordergrund stehen. Gleichzeitig sind die teilweise sehr ausführlichen Bestimmungen über den

«Jugendpsychologischen Dienst», dem heutigen «Pädagogisch-Psychologischen Dienst», gestrafft worden.

Die kantonalen Dienstleistungen sollen wie bisher im Grundangebot unentgeltlich sein. Bei komplexeren Hilfestellungen soll der Kanton Gebühren erheben können, wie sich das zum Beispiel im Bereich der Schulberatung gut eingespielt hat.

Die Verordnungsänderung bildet den ersten Teil der auf das neue Jahr vorzunehmenden Anpassungen. Ein zweiter Teil wird mit der Umsetzung der Gesetzesvorlage zur «Geleiteten Schule» folgen. Jene Vorlage wird etwas später einer separaten Vernehmlassung unterzogen. Es ist geplant, beide Verordnungsänderungen gemeinsam zu verabschieden und auf den gleichen Termin in Kraft zu setzen.