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Anpassung des Volksschulgesetzes bezüglich Elternbeiträge

Mit Entscheid vom 7. Dezember 2017 hat das Bundesgericht die Bestimmungen zu den finanziellen Beiträgen der Eltern im Volksschulgesetz des Kantons Thurgau aufgehoben. Im Januar 2018 passte der Regierungsrat die Volksschulverordnung an den Bundesgerichtsentscheid an. Diese Verordnungsänderung ersetzt temporär die Rechtsgrundlage für Beiträge der Eltern an Schullager und Exkursionen. In einem Folgeschritt unterbreitet der Regierungsrat dem Grossen Rat nun eine Botschaft zur Anpassung des Volksschulgesetzes an die Vorgaben des Bundesgerichts.

In Paragraf 39 des Volksschulgesetzes war festgehalten, dass für obligatorische Klassenverlegungen, Exkursionen und Lager sowie andere schulische Pflichtveranstaltungen Elternbeiträge erhoben werden können. Zudem enthielt er die Regelung, dass Schüler und Schülerinnen in besonderen Fällen zum Besuch von Sprachkursen verpflichtet werden können und dass den Erziehungsberechtigten dafür und für allenfalls beizuziehende Dolmetscherdienste eine Kostenbeteiligung auferlegt werden kann.

Während Elternbeiträge für Sprachkurse und Dolmetscherdienste gemäss Bundesgericht unvereinbar mit dem verfassungsmässigen Grundrecht des unentgeltlichen Grundschulunterrichts sind und nicht mehr erhoben werden dürfen, gilt dies nicht generell für Elternbeiträge an die Verpflegungskosten für obligatorische Schullager, Klassenverlegungen und Exkursionen, da die Eltern diese Kosten aufgrund der Abwesenheit ihrer Kinder zu Hause einsparen. Gemäss Bundesgericht ist ein Elternbeitrag von 200 bis 300 Franken pro Lagerwoche jedoch zu hoch. Es geht von einem Beitrag − je nach Alter der Schüler − von maximal 10 bis 16 Franken pro Tag aus. Der Regierungsrat hat diese Vorgabe des Bundesgerichts im Januar 2018 rasch auf Verordnungsebene umgesetzt, um den Schulen die Beitragserhebung für obligatorische Schullager und Exkursionen weiterhin zu ermöglichen. Nun soll in einem zweiten Schritt das Volksschulgesetz an den Bundesgerichtsentscheid angepasst werden. Im Gesetz soll jedoch darauf verzichtet werden, die Höhe der Beiträge frankenmässig zu beziffern. Die entsprechende Regelung soll weiterhin auf Stufe Verordnung getroffen werden, um im Fall von Veränderungen mit der notwendigen Flexibilität reagieren zu können. Die vom Bundesgericht explizit als unzulässig bezeichnete Kostenbeteiligung der Erziehungsberechtigten an Sprachkursen wird demgegenüber nicht wieder aufgenommen.

Botschaft zum Gesetz betreffend die Änderung des Gesetzes über die Volksschule [pdf, 1.19 MB]

Entwurf Gesetz betreffend die Änderung des Gesetzes über die Volksschule [pdf, 222.23 KB]