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Wettbewerbsfähige Rahmenbedingungen dank Steuervorlage 17

Nach dem Nein des Schweizer Stimmvolks zur Unternehmenssteuerreform III (USR III) hat der Bundesrat mit der Steuervorlage 17 (SV17) unverzüglich eine neue Reform zur Unternehmensbesteuerung vorgelegt. Ziel der Reform ist es, die unter massivem internationalem Druck stehenden kantonalen Steuerprivilegien für Unternehmen abzuschaffen. Gleichzeitig sollen aber international anerkannte Massnahmen zur Beibehaltung der Standortattraktivität eingeführt werden. Diese finden ihren Niederschlag auch im kantonalen Steuergesetz, das dementsprechend angepasst werden muss. Zu diesem Zweck schickt der Regierungsrat eine Reformvorlage des Steuergesetzes in eine externe Vernehmlassung.

Der Kanton Thurgau hat bereits im September 2016 eine Vernehmlassungsvorlage zur kantonalen Umsetzung der USR III präsentiert. Diese wurde jedoch aufgrund des Neins des Stimmvolks zur USR III überflüssig. Der Regierungsrat beabsichtigt nun, mit der SV17 attraktive und wettbewerbsfähige Rahmenbedingungen zu schaffen und den Vollzug möglichst einfach zu halten. Zudem müssen die Mindereinnahmen finanzierbar sein, und es sollen faire Ausgleichsmassnahmen für Gemeinden und Familien geschaffen werden. Die kantonale Umsetzung der SV17 soll zum einen aufgrund der zwingenden bundesgesetzlichen Vorgaben und zum andern im Rahmen der kantonalen Autonomie bei der Gesetzgebung erfolgen.

Den Kernpunkt der kantonalen Umsetzung bildet die Gewinnsteuersatzsenkung von bislang 4 auf 2,5 Prozent. Davon sind alle juristischen Personen betroffen. Angepeilt wird eine Gesamtsteuerbelastung bei juristischen Personen von 13 bis 15 Prozent, was auch den Bestrebungen anderer Kantone entspricht. Damit interkantonal wie kantonal die Steuerwettbewerbsfähigkeit beibehalten werden kann, muss der Steuersatz deutlich gesenkt werden, ist der Regierungsrat überzeugt. Zusätzlich soll die Kapitalsteuer von 0,3 Promille auf 0,15 Promille reduziert werden. Diese Massnahme steht im Zusammenhang mit der Abschaffung der reduzierten Kapitalsteuer für Holding-, Verwaltungs- und gemischte Gesellschaften. Eine Privilegierung der bisherigen Statusgesellschaften beim Kapitalsteuersatz ist nach übergeordnetem Bundesrecht nicht mehr zulässig.

Im Steuerharmonisierungsgesetz wird den Kantonen die Einführung einer sogenannten Patentbox zwingend vorgeschrieben. Danach können Erträge aus Patenten bis zu 90 Prozent steuerlich entlastet werden. Die kantonale Umsetzung der Patentbox soll mit einer steuerlichen Entlastung von lediglich 40 Prozent relativ unattraktiv ausgestaltet werden, da diese sehr grosse Mitnahmeeffekte mit sich bringt und sich nur auf einzelne Branchen auswirkt.

Im Weiteren schreibt die SV17 eine maximale Entlastung von 70 Prozent des steuerbaren Gewinns vor. Kantonal wird die Begrenzung der steuerlichen Entlastung auf 50 Prozent festgesetzt, das heisst, steuerpflichtige Gesellschaften haben mindestens 50 Prozent ihres steuerbaren Gewinns zu versteuern. Vor dem Hintergrund der massiven Senkung des Gewinnsteuersatzes rechtfertigt sich zudem eine Teilbesteuerung von Beteiligungserträgen im bisherigen Umfang nicht mehr. Der Teilbesteuerungsabzug darf demgemäss künftig nur noch höchstens 30 statt wie bisher 40 Prozent betragen. Schliesslich soll im Thurgau vorläufig darauf verzichtet werden, eine steuerliche Begünstigung von Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen über die tatsächlichen Kosten hinaus einzuführen.

Alle diese Massnahmen führen gemäss Vernehmlassungsvorlage im Kanton Thurgau zu Steuerausfällen von insgesamt 16,2 Millionen Franken jährlich. Betroffen davon sind sowohl der Kanton als auch die Politischen Gemeinden sowie die Schul- und Kirchgemeinden. Zur Entlastung der Politischen Gemeinden schlägt der Regierungsrat vor, dass sich der Kanton und die Gemeinden die Finanzierung der Restkosten von stationärer und ambulanter Pflege im Verhältnis von 40 zur 60 Prozent aufteilen. Die Mindereinnahmen der SV17 bei den Schulgemeinden im Umfang von 5,5 Millionen Franken will der Regierungsrat bei der bevorstehenden Revision des Beitragsgesetzes berücksichtigen. Die Kirchgemeinden sollen mit zusätzlichen jährlichen Beiträgen von einer Million Franken für Sanierungen und Restaurierungen von Kirchen und Gebäuden entlastet werden. Schliesslich sollen im Bundesgesetz über die Familienzulagen die Mindestansätze für Kinder- und Ausbildungszulagen um je 30 Franken pro Monat erhöht werden. Neu sollen die Kinderzulage mindestens 230 Franken und die Ausbildungszulagen 280 Franken pro Monat betragen.

Zur Vernehmlassung eingeladen sind alle Politischen Gemeinden, alle im Grossen Rat vertretenen Parteien, die wichtigen Thurgauer Verbände, der evangelische und katholische Kirchenrat des Kantons Thurgau, das Verwaltungsgericht, die Steuerrekurskommission sowie verwaltungsinterne Stellen. Sie dauert bis Mitte August 2018.

Erläuternder_Bericht_SV17_Vernehmlassung.pdf [pdf, 323.89 KB]

Vernehmlassungsentwurf_RR_StG.pdf [pdf, 94.65 KB]

Vernehmlassungsentwurf_RR_StG_Syn.pdf [pdf, 116.03 KB]