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Neugefasste Verordnung regelt die Einzelheiten zur Einbürgerung

Der Regierungsrat des Kantons Thurgau hat eine Neufassung der Kantons- und Gemeindebürgerrechtsverordnung genehmigt. Diese wurde notwendig, nachdem das Kantons- und Gemeindebürgerrechtsgesetz aufgrund von Neuerungen auf Bundesebene total revidiert wurde. Die Verordnung regelt in erster Linie die Einzelheiten zum Erwerb des Bürgerrechts.

Das neue Bundesrecht erforderte eine grundlegende Überarbeitung des kantonalen Bürgerrechtsgesetzes. Im April 2017 unterbreitete der Regierungsrat dem Grossen Rat das Gesetz zur Totalrevision. Im Dezember 2017 stimmte der Grosse Rat der Gesetzesvorlage mit 65 gegen 55 Stimmen zu. Nun hat der Regierungsrat die dazugehörige Verordnung genehmigt.

Unter dem Begriff «Integrationskriterien und weitere Voraussetzungen» konkretisiert sie beispielsweise den Begriff «geordnete persönliche und finanzielle Verhältnisse». Diese liegen demnach vor, wenn der Gesuchsteller die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachtet und über einen guten finanziellen Leumund verfügt. Dazu zählen unter anderem, dass die Steuern, die Krankenkassenprämien oder Unterhaltspflichten bezahlt werden. Ebenso dürfen seit fünf Jahren keine offenen Betreibungen oder Verlustscheine vorliegen.

Die für eine Einbürgerung notwendigen Deutschkenntnisse sind schon im Gesetz festgelegt. Mündlich wird das Niveau B2 und schriftlich das Niveau B1 verlangt. In der Verordnung werden lediglich noch die Fälle geregelt, in denen der Sprachnachweis offenkundig als erbracht gilt. Dazu zählt unter anderem, wenn jemand Deutsch als Muttersprache spricht und schreibt oder wenn jemand während mindestens fünf Jahren die obligatorische Schule in deutscher Sprache besucht hat.

Zu den Integrationskriterien gehört auch die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung. Dazu heisst es in der Verordnung: «Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nimmt am Wirtschaftsleben teil, wenn sie oder er die Lebenshaltungskosten und Unterhaltsverpflichtungen im Zeitpunkt der Gesuchstellung und der Einbürgerung deckt durch Einkommen, Vermögen oder Leistungen Dritter, auf die ein Rechtsanspruch besteht.» Der Bezug von Sozialhilfe stellt hingegen ein Einbürgerungshindernis dar, da die betroffenen Personen nicht in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt allein zu bestreiten. Die Verordnung legt fest, dass in den fünf Jahren vor der Gesuchstellung keine Sozialhilfe bezogen werden durfte.

Im Weiteren konkretisiert die Verordnung die Vorgaben des Bundesrechts in Bezug auf die Kenntnisse der örtlichen, kantonalen und schweizerischen Lebensverhältnisse. Das Vertrautsein mit den hiesigen Verhältnissen zeigt sich in erster Linie darin, dass die Personen über Grundkenntnisse der geografischen, historischen, politischen und gesellschaftlichen Verhältnisse in der Schweiz, im Kanton und in der Gemeinde verfügen. Zudem wird gefordert, dass die Einbürgerungswilligen am sozialen Leben in der Gemeinde und im Kanton sowie in der Schweiz teilnehmen.

Zusätzlich regelt die Verordnung das Verfahren mit sämtlichen einzureichenden Unterlagen zur Erteilung des Bürgerrechts in allen Einzelheiten wie auch das Vorgehen bei der Entlassung aus dem Bürgerrecht. Das Kantonsbürgerrechtsgesetz und die neugefasste Verordnung werden rückwirkend auf den 1. Januar 2018 in Kraft gesetzt. Seit diesem Zeitpunkt ist auch das neue Bürgerrecht des Bundes in Kraft.