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Regelung zu gemeinsamem kirchlichen Gut

Der Regierungsrat hat eine Verordnung zum Gesetz über kirchliche Paritätsverhältnisse und Verträge verabschiedet, die am 1. Oktober 2005 in Kraft tritt.

Regelung zu gemeinsamem kirchlichen Gut

 

Der Regierungsrat hat eine Verordnung zum Gesetz über kirchliche Paritätsverhältnisse und Verträge verabschiedet, die am 1. Oktober 2005 in Kraft tritt.

Der Regierungsrat kommt damit einem Wunsch der Kirchenräte nach, die den Erlass einer Verordnung gegenüber einer Vereinbarung vorgezogen hatten. Nach Ansicht des Regierungsrates ist der Regelungsbedarf für den Vollzug des Gesetzes über kirchliche Paritätsverhältnisse und Verträge, das seit dem 1. Juli 2000 in Kraft ist, gering. Das sechs Paragrafen umfassende Regelwerk wurde den Kirchenräten zur Stellungnahme unterbreitet und fand deren Zustimmung.

Die Verordnung verzichtet auf Detailregelungen zu den Paritätsverhältnissen. Der Kanton will beispielsweise den beteiligten Kirchgemeinden nicht vorschreiben, wie das gemeinsame Gut zu verwalten und wie der Finanzhaushaushalt der Pflegekommissionen zu führen ist. Die Aufsicht über die paritätischen Verhältnisse liegt bei den Kirchenräten. Wenn nötig können sie im Rahmen ihrer Aufsicht Weisungen erlassen, die zum Beispiel Budget, Jahresrechung und Revision umfassen.

In der Verordnung geregelt werden Einzelheiten zur paritätischen Pflegekommission. So kann auf die Bildung einer Pflegekommission verzichtet werden, wenn kein gemeinsames Eigentum vorliegt, sondern nur Mobilien gemeinsam benutzt werden. Dies entspreche der heute üblichen Praxis, betont der Regierungsrat. Für die Grösse einer paritätischen Pflegekommission wird eine Mindestanzahl von fünf und eine Obergrenze von acht Mitgliedern festgelegt. Die Wahl der Mitglieder soll jeweils nach der Gesamterneuerung der Kirchenvorsteherschaft der entsprechenden Konfession erfolgen.

Festgelegt wird auch, dass die Federführung bei der Bildung einer paritätischen Administrativkommission beim Departement für Inneres und Volkswirtschaft liegt. Dies im Fall, wenn die Kirchenräte einen Streit über ein Paritätsverhältnis nicht schlichten können. Ein solcher Fall kam in den vergangenen Jahrzehnten aber nicht vor. 

 

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