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Rahmen für Sanierungsbeiträge der Pensionskasse Thurgau erhöhen

Der Regierungsrat des Kantons Thurgau beantragt dem Grossen Rat, die heutige Regelung, wonach die Pensionskasse Thurgau (pk.tg) von Arbeitnehmern und Arbeitgebern Sanierungsbeiträge von maximal zwei Prozent erhoben werden können, anzupassen. Neu soll der Prozentsatz auf maximal fünf Prozent angehoben werden, um auch Extremereignisse bewältigen zu können. Zu diesem Zweck unterbreitet der Regierungsrat dem Grossen Rat eine Botschaft zur Anpassung der Pensionskassenverordnung.

Der heute geltende maximale Rahmen für Sanierungsbeiträge von Arbeitnehmern und Arbeitgebern von zwei Prozent der beitragspflichtigen Besoldung ist für Extremsituationen nicht ausreichend und die Pensionskasse könnte im Fall eines Extremereignisses nicht in der gesetzlichen Frist saniert werden. Gemäss Gesetz muss diese nach maximal zehn Jahren wieder einen Deckungsgrad von 100 Prozent aufweisen. Ein Extremfall ist der plötzliche und drastische Einbruch des Deckungsgrades, wie er beispielsweise durch den Börsencrash im Jahr 2008 eingetreten ist. Damals brach der Deckungsgrad bei der pk.tg um 22 Prozent von 115 auf 92 Prozent ein. Heute beträgt der Deckungsgrad der Pensionskasse Thurgau wieder knapp über 100 Prozent. Würde die Börse analog zu 2008 einbrechen, wäre unter den heutigen Bedingungen innert zehn Jahren keine Sanierung bis zum Deckungsgrad 100 Prozent möglich.

Damit die Pensionskasse Thurgau genügend Spielraum erhält, soll der Rahmen für Sanierungsbeiträge auf je maximal fünf Prozent der beitragspflichtigen Besoldung erhöht werden. Damit kann die Pensionskasse auch bei Extremereignissen, die zu einem Absinken des Deckungsgrads bis zu 77 Prozent führen, rasch und zielgerichtet saniert werden. Sollte der Deckungsgrad unter 77 Prozent fallen, sind durch die Pensionskasse weitergehende Massnahmen gemäss dem Bundesgesetz über die berufliche Hinterlassen- und Invalidenvorsorge (BVG) zu ergreifen. Neu soll zudem die bisherige Praxis gesetzlich verankert werden, wonach der Sanierungsbeitrag der Arbeitnehmer neben Lohnabzügen auch eine Minder- oder Nullverzinsung der Altersparguthaben umfassen kann.